Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Verletztengeldes bei unregelmäßiger Arbeitsverrichtung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Berechnung des Verletztengeldes ist das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens zu ermitteln und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen.

2. Die Satzung des Unfallversicherungsträgers kann bestimmen, dass bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorgesehen werden können, die sicherstellen, dass das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.

3. Eine nicht kontinuierliche Arbeitsverrichtung und -vergütung liegt dann vor, wenn erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Schwankungen sowohl hinsichtlich der Arbeitsverrichtung als auch der -vergütung gegeben sind. Dabei ist entscheidend der Wechsel von tatsächlicher Beschäftigung und Nichtbeschäftigung; hinzutreten muss eine nicht kontinuierliche Arbeitsvergütung. Maßgeblich hierfür sind Zeiten ohne Arbeitsentgeltzahlung trotz fortbestehender Beschäftigungsverhältnisses.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Verletztengeldes.

Der 1966 geborene und seinerzeit als Blechner beschäftigte Kläger erlitt am 10. April 2006 einen Arbeitsunfall, als er beim Absteigen von einem Dach auf einer Leiterstufe abrutschte und sich beim Sturz auf das linke Handgelenk eine Luxationsfraktur zuzog.

Nach sechswöchiger krankheitsbedingter Entgeltfortzahlung bewilligte die Krankenkasse des Klägers mit Bescheid vom 6. Juni 2006 vom 23. Mai 2006 an Verletztengeld i.H.v. kalendertäglich 64,06 EUR. Hierbei legte sie - ausgehend von den Entgeltbescheinigungen des Arbeitgebers vom 22. Mai 2006 - für den Bemessungszeitraum vom 1. bis zum 31. März 2006 insgesamt 23 Arbeitstage, einen arbeitsvertraglichen Stundenlohn von 15,50 EUR (Arbeitsvertrag vom 12. August 2002), eine tägliche Arbeitszeit von 7,5 Stunden sowie eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde und errechnete ein (fiktives) Bruttoarbeitsentgelt i.H.v. 2.699,67 EUR (7,5 Stunden x 23 Tage x 15,50 EUR + 25,92 EUR vermögenswirksame Leistungen). Hieraus ermittelte sie ein tägliches Regelentgelt von 89,43 EUR (2.699,67 EUR: 172,5 Stunden [23 x 7,5] x 40 Stunden: 7 Tage), addierte 6,62 EUR täglich für Einmalzahlungen (2.381,78 EUR Urlaubs- und Weihnachtsgeld: 360) und ermittelte aus den sich so ergebenden 96,05 EUR ein kalendertägliches Verletztengeld von 76,84 EUR (80 % von 96,05 EUR). Dem stellte sie einen Nettolohn von 1.933,72 EUR gegenüber (2.699,67 EUR - 184,16 EUR Lohnsteuer - 581,79 EUR Sozialversicherungsbeiträge) und leitete hieraus den kalendertäglich gewährten Zahlbetrag ab (1.933,72 EUR: 172,5 Stunden x 40 Stunden: 7 Tage).

Hiergegen erhob der Kläger am 19. Juni 2006 Widerspruch und machte geltend, dass zu Unrecht von einer arbeitstäglichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden ausgegangen worden sei. Lediglich während der Winterzeit von Dezember bis März liege diese bei 7,5 Stunden; in den Sommermonaten April bis November fielen 8,5 Stunden täglich sowie regelmäßig Überstunden an. Deshalb sei bei der Berechnung auch nicht der Monat März 2006, sondern der Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 heranzuziehen, womit sich ein Betrag von 117,08 EUR ergebe (Summe der monatlichen Bruttoentgelte Januar bis Dezember 2005: 360). Der bei 80 % dieses Regelentgelts liegende tägliche Leistungssatz belaufe sich demnach auf 93,67 EUR.

Unter dem 19. Juni 2006 leitete die Krankenkasse den Widerspruch an die Beklagte weiter. Auf deren entsprechende Anfrage teilte der Arbeitgeber des Klägers mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 mit, die Winterarbeitszeit laufe mit einer täglichen Dauer von 7,5 Stunden vom 1. Dezember des jeweiligen Jahres bis zum 31. März des Folgejahres und die Sommerarbeitszeit mit einer täglichen Dauer von 8,5 Stunden vom 1. April bis zum 30. November des jeweiligen Jahres.

Daraufhin half die Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 7. November 2006 teilweise ab. Sie legte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40,83 Stunden zugrunde ([7,5 Stunden x 5 Tage x 4 Monate + 8,5 Stunden x 5 Tage x 8 Monate]: 12 Monate) und errechnete daraus ein kalendertägliches Verletztengeld i.H.v. 65,39 EUR (1.933,72 EUR: 172,5 Stunden x 40,83 Stunden: 7 Tage). Als Regelentgelt stellte sie einen Betrag von 91,29 EUR gegenüber (2.699,67 EUR: 172,5 Stunden x 40,83 Stunden: 7 Tage), addierte hierzu wiederum 6,62 EUR (s.o.) und bildete aus der sich so ergebenden Zwischensumme von 97,91 EUR ein 80 %iges Verletztengeld i.H.v. 78,33 EUR. Überstunden könnten dagegen nicht berücksichtigt werden. Diese seien nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig geleistet worden seien. Regelmäßigkeit sei dann gegeben, wenn mindestens während der letzten abgerechneten drei Mon...

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