Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Sperrzeitbeginn. sperrzeitbegründendes Ereignis. Eintritt der Beschäftigungslosigkeit

 

Orientierungssatz

Eine Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung gem § 159 Abs 1 S 2 Nr 7 SGB 3 beginnt abweichend von § 159 Abs 2 S 1 SGB 3 erst mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen B 11 AL 12/17 R)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 04.03.2015 - S 9 AL 101/13 - wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) auch für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 11.01.2013. Er wendet sich ua gegen die Feststellung einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.

Der 1970 geborene Kläger war vom 15.12.2007 bis zum 31.12.2012 als Kraftfahrer bei der Firma B. Abfallwirtschaft GmbH M., N. (nachfolgend der Arbeitgeber), beschäftigt. Der Arbeitgeber beendete das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 05.07.2012 durch ordentliche Kündigung. In dem Kündigungsschreiben wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur zu melden habe, da ihm ansonsten eine Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) drohe.

Der Kläger meldete sich am 22.10.2012 arbeitsuchend und mit Wirkung zum 01.01.2013 arbeitslos. Am 01.01.2013 beantragte er die Gewährung von Alg. Im Rahmen seiner Anhörung zum Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung gab er an, das Arbeitsverhältnis sei am 05.07.2012 zum 31.12.2012 gekündigt worden. Das Kündigungsschreiben habe er am 07.07.2012 erhalten. Er habe sich erst am 22.10.2012 arbeitsuchend gemeldet, denn er habe von der Firma Papierstoffe M. übernommen werden sollen. Am 19.10.2012 habe man ihm mitgeteilt, dass sein Wohnsitz zu weit von M. entfernt sei. Daraufhin habe er versucht, frei zu bekommen, um sich arbeitslos zu melden, dies sei dann am 22.10.2012 geschehen.

Der Kläger legte der Beklagten ohne weitere Ausführungen am 07.01.2013 die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) des Facharztes für Allgemeinmedizin S., A., vom 04.01.2013 für den 04.01.2013 vor sowie am 09.01.2013 die Folgebescheinigung vom 08.01.2013 für die Zeit bis zum 11.01.2013.

Mit Bescheid vom 30.01.2013 stellte die Beklagte eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 07.01.2013, das Ruhen des Anspruchs während dieser Zeit sowie die Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage fest. Er sei der ihm nach § 38 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) obliegenden Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung mit seiner Meldung vom 22.10.2012 nicht nachgekommen. Er habe sein Verhalten damit begründet, dass ihm eine Übernahme versprochen worden sei. Diese Gründe könnten jedoch bei der Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden. Die Sperrzeit dauere eine Woche. Sie mindere seinen Anspruch auf Alg um sieben Tage.

Mit Bewilligungsbescheid vom 31.01.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für 353 Tage mit Anspruchsbeginn 12.01.2013 bis zum 03.01.2014 mit einem täglichen Leistungssatz in Höhe von (iHv) 40,88 €.

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger begründungslos Widerspruch. Auch nach gewährter Fristverlängerung erfolgte eine Begründung nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch in der Folge mit Widerspruchsbescheid vom 24.04.2013 zurück. Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien weder genannt noch aus den Unterlagen ersichtlich.

Sein Begehren der Bewilligung von Alg bereits ab dem 01.01.2013 verfolgte der Kläger mit seiner am 27.05.2013 bei dem Sozialgericht Koblenz (SG) erhobenen Klage weiter. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf das zur Stützung seines Vorbringens beigefügte Schreiben seines Arbeitgebers vom 19.07.2012 aus, er habe sich erst am 22.10.2012 persönlich arbeitsuchend gemeldet, weil er am 19.07.2012 von seinem damaligen Arbeitgeber ein Schreiben erhalten habe, wonach die Firma Papierrohstoffe in M. das Personal ab Januar 2013 übernehmen wolle. Er sei daher davon ausgegangen, dass er nicht arbeitslos werde und sich deshalb auch nicht arbeitsuchend melden müsse. Erst am 19.10.2012 habe er von seinem potentiellen neuen Arbeitgeber erfahren, dass er vom Sitz der Firma zu weit entfernt wohne und daher nicht eingestellt werde. Angesichts dessen habe ihm ein wichtiger Grund für die verspätete Arbeitsuchendmeldung zur Seite gestanden. Selbst wenn man dem nicht folge, habe er sich über das Vorliegen eines wichtigen Grundes geirrt. Berücksichtigung müsse auch finden, dass er fünf Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen und auf seine genauen Pflichten gegenüber der Beklagten nach Erhalt der Kündigung ni...

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