Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss von Eilrechtsschutz gegen Erstattungsbescheide über Leistungen des SGB 2

 

Orientierungssatz

1. Der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 39 Nr. 1 SGB 2 erstreckt sich nicht auf Erstattungsbescheide nach § 50 SGB 10, weil solche Verwaltungsakte Leistungen der Grundsicherung nicht aufheben, zurücknehmen oder widerrufen, sondern nur den sich aus einer Entscheidung nach den §§ 45 bis 47 SGB 10 ergebenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch regeln. Damit ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Erstattungsbescheid durch gerichtliche Entscheidung nicht erforderlich.

2. Sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Leistungsträger die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage nicht beachtet oder dafür, dass er versucht, den Erstattungsanspruch faktisch zu vollziehen, so ist ein Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.07.2009 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin wohnt mit Herrn I und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen.

Durch Bescheide vom 07.09.2007, 15.10.2007 und vom 19.12.2007, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008, bewilligte die Antragsgegnerin der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Antragstellerin, Herrn I und beiden Kindern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 29.02.2008 unter Anrechnung eines Erwerbseinkommens des Herrn I in schwankender Höhe und Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR mtl ... Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage, S 24 AS 85/08. Sie machte geltend, dass ihr höhere Heizkosten zuständen. Des weiteren sei von dem Erwerbseinkommen des Herrn I ein höherer Betrag - als von der Antragsgegnerin angesetzt - als Werbungskosten abzuziehen.

Durch Bescheid vom 18.03.2009 hob die Antragsgegnerin den Bewilligungsbescheid vom 07.09.2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.10.2007 und vom 19.12.2007 betreffend die Regelleistung an die Antragstellerin nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen der Anrechnung eines höheren Einkommens von Herrn I für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 29.02.2008 in Höhe von insgesamt 454,05 EUR auf und forderte einen Betrag von 454,05 EUR nach § 50 SGB X zurück. In dem Bescheid war ausgeführt, dass die Regionaldirektion die Zahlungsweise, die Fälligkeit, das Kassenzeichen und die Bankverbindung noch gesondert mitteilen werde. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, wonach gegen den Bescheid ein Widerspruch eingelegt werden kann. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein.

Am 14.07.2009 hat die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.03.2009 wiederherzustellen und ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Sie hat vorgetragen, dass der Bescheid vom 18.03.2009 offensichtlich rechtswidrig sei. Sie habe in dem Aufhebungszeitraum kein Einkommen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bezogen. Das Einkommen von Herrn I sei der Antragsgegnerin jeden Monat offenbart worden.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass eine Sollstellung der Forderungen nicht erfolgt sei, da der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.03.2009 nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens S 24 AS 85/08 geworden sei.

Durch Beschluss vom 21.07.2009 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.03.2009 gegen den Bescheid vom 18.03.2009 und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.

Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31.07.2009 im Verfahren S 24 AS 85/08 eingeräumt habe, dass auf das Einkommen von Herrn I ein weiterer Freibetrag von 37,23 EUR anzurechnen sei. Auch seien noch weitere Werbungskosten vom Erwerbseinkommen abzuziehen. Außerdem ständen ihr höhere Heizkosten zu.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 21.07.2009 ihr Prozesskostenhilfe für das erstinstanzlichen Verfahren zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht die hinreichende Erfolgsaussicht des Begehrens der Antragstellerin verneint.

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.03.2009 ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - wegen Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen,...

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