Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.04.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren ab dem 27.09.2007 (Eingang des Antrags auf Prozesskostenhilfe beim Sozialgericht) ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S, E, gewährt.

 

Gründe

I. Die bei der Beklagten (d. Bekl.) versicherte Klägerin (d. K.) begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG).

Im Hauptsacheverfahren wendet sie sich gegen den Bescheid d. Bekl. vom 30.04.2007 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007), mit dem diese abgelehnt hat, d. Kl. für die Zeit vom 17.02. bis zum 16.03.2007 eine Haushaltshilfe zu gewähren. Streitig erscheint ein Betrag von 1.426,00 Euro.

Die offenbar allein erziehende, jetzt arbeitslose Klägerin ist Mutter von Zwillingen, die am 00.06.2003 geboren wurden. Sie litt im Februar 2007 an einer ausgeprägten Entzündung der linken Nasennebenhöhle (NNH) und an einer Entzündung des linken Lungenflügels. Am 15.02.2007 begab sie sich in vertragsärztliche Behandlung des Internisten Dr. X, der die Erkrankungen diagnostizierte und als Krankheitszeichen Fieber, Husten, atemabhängige Schmerzen, ein Schwellungsgefühl, Ausfluss aus der Nase und eine starke körperliche Schwäche feststellte. Die Entzündungsparameter wiesen einen weit überhöhten Wert auf (CRP 35,0 statt bis 5,0 (Normwert)). Die Erkrankung besserte sich im Verlauf der wohl bis Ende März 2007 andauernden Behandlung (Beendigung der Arbeitsunfähigkeit zum 30.03.2007) unter antibiotischer, schleimlösender und bronchialerweiternder Behandlung (vgl. den vom Senat eingeholten Befundbericht vom 14.07.2008). Am 22.02.2007 ging d. Bekl. per Fax ein Attest des behandelnden Arztes vom selben Tage zu, in dem dieser auf den deutlich reduzierten Allgemein- und Kräftezustand hinwies und eine Haushaltshilfe für vier bis sechs Stunden täglich befürwortete. Dadurch könne "eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden werden". Wegen des Akutzustandes bat er um rasche Entscheidung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Für die Zeit vom 17.02.2007 bis zum 16.03.2007 nahm d. Kl. die Hilfe der Einzelhandelskauffrau H jeweils halbtags in Anspruch; für 184 geleistet Arbeitsstunden zahlte sie 1.426,00 Euro. Am 24.04.2007 leitete d. Bekl. die Unterlagen dem MDK zu. Der MDK-Arzt Dr. E äußerte am 26.04.2007, es bestehe keine Indikation für die Gewährung von Haushaltshilfe. Eine stationäre Krankenhausbehandlung sei nach den vorliegenden Unterlagen nicht notwendig (gewesen). Ob dem Arzt andere Unterlagen als nur das Attest vom 22.02.2007 vorgelegen haben, ist nicht erkennbar.

Mit Bescheid vom 30.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007 lehnte d. Bekl. den Antrag d. Kl. ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Haushaltshilfe könne bei ambulanter Krankenbehandlung einer Versicherten nach § 17 ihrer Satzung nur gewährt werden, wenn die Versicherte auch häusliche Krankenpflege durch einen professionellen Pflegedienst erhalte und dies vorher durch d. Bekl. genehmigt werde. In diesem Zusammenhang sei der MDK dazu gehört worden, ob stationäre Krankenhausbehandlung hätte vermieden oder verkürzt werden können. Dies sei verneint worden.

Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Das SG hat den Antrag der bedürftigen Kl. vom 27.09.2007, ihr für das Klageverfahren PKH zu gewähren und Rechtsanwalt (RA) S, E, beizuordnen, durch Beschluss vom 21.04.2008 abgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe (Zustellung an den Prozessbevollmächtigten d. Kl. am 05.05.2008)

Auf die Beschwerde vom 02.06.2008 (Eingang beim SG per Fax am selben Tage) hat der Senat einen Befundbericht des behandelnden Arztes Dr. X vom 14.07.2008 eingeholt; auf den Inhalt des Berichts wird verwiesen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Der Antrag d. Klägerin, ihr PKH für das Klageverfahren zu gewähren und RA S beizuordnen, ist entgegen der Auffassung des SG begründet. Die Voraussetzungen des § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Gewährung von PKH sind erfüllt. Die Klage hat nämlich deutliche Erfolgsaussicht.

Nach § 38 Abs. 1 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) erhalten Versicherte Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen (stationärer) Krankenhausbehandlung oder u.a. wegen einer Leistung nach § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Dem entspricht § 17 der Satzung d. Bekl. Diese Voraussetzungen können im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung d. Bekl. und des SG durchaus, jedenfalls zumindest teilweise, erfüllt sein.

Dabei wird sich d. Bekl. nicht darauf berufen können, dass sie die Voraussetzungen einer Leistung nach § 37 SGB V (häusliche Krankenpflege) nicht festgestellt habe. Denn es wäre ihre Aufgabe gewesen, den Antrag d. Kl. vom 22.02.2007 (zeitnah) von Amts wegen und unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2...

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