Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedienstete der Krankenkassen. Aufwandsentschädigungen für DO-Angestellte
Orientierungssatz
1. Die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen für DO-Angestellte im Haushaltsplan einer Kasse bedarf nach § 5 Abs 3 BesG ND 1977 der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des Ministers der Finanzen oder der von ihnen bestimmten Stelle.
2. § 5 Abs 3 BesG ND 1977 verstößt nicht gegen Art 72 Abs 1 GG.
3. Für § 5 Abs 3 BesG ND 1977 - eine haushaltsrechtliche Bestimmung - gelten die allgemeinen Grundsätze des Haushaltsrechts, zu denen der Grundsatz der Vollständigkeit, insbesondere aber der Grundsatz der Haushaltswahrheit gehört (§ 67 Abs 1 SGB 4).
4. Dem Haushaltsansatz für eine pauschale Aufwandsentschädigung in einer bestimmten Höhe kann nur zugestimmt werden, wenn die Kasse nachgewiesen hat, daß dem betreffenden DO-Angestellten mindestens in dieser Höhe Aufwendungen aus dienstlicher Veranlassung entstehen, deren Übernahme ihm nicht zugemutet werden kann.
Fundstellen
Dokument-Index HI1659577 |
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