Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Ablauf der Erlöschensfrist. Erlöschen der Wirkung der Arbeitslosmeldung. Unterbrechung der Arbeitslosigkeit durch Teilnahme an Kurmaßnahme und Arbeitsunfähigkeit. kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Hat der Arbeitslose seinen Arbeitslosengeldanspruch zwar ursprünglich durch Arbeitslosmeldung noch innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 147 Abs 2 SGB 3 geltend gemacht, nimmt er jedoch danach an einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation teil und ist mehr als 6 Wochen arbeitsunfähig, so erlischt gem § 122 Abs 2 Nr 1 SGB 3 die Wirkung der Arbeitslosmeldung. Bei erneuter Arbeitslosmeldung nach Ablauf der 4-Jahres-Frist des § 147 Abs 2 SGB 3 ist sein Restanspruch auf Arbeitslosengeld dann erloschen.

2. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch liegt nicht vor, da die fehlende objektive oder subjektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen nicht nachträglich durch eine zulässige Amtshandlung ersetzt werden kann (vgl BSG vom 31.1.2006 - B 11a AL 15/05 R und vom 15.5.1985 - 7 RAr 103/83 = SozR 4100 § 103 Nr 36).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 07.05.2009; Aktenzeichen B 11 AL 72/08 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 06. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 12. Mai 2004 bis 21. Februar 2006 unter Anrechnung gezahlter Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Anspruch.

Die Klägerin, geboren ... 1947, war vom 01. März 1982 bis 31. Dezember 1999 als kaufmännische Angestellte bei der S G mbH K versicherungspflichtig beschäftigt. Am 02. Dezember 1999 hatte sie sich mit Wirkung zum 01. Januar 2000 arbeitslos gemeldet. Die Beklagte bewilligte ihr mit Bescheid vom 18. Januar 2000 Alg für die Zeit ab 01. Januar 2000 für die Anspruchsdauer von 780 Kalendertagen. Nach einer versicherungspflichtigen Zwischenbeschäftigung vom 17. Januar bis zum 30. April 2000 als Disponentin bei der P A G mbH und erneuter Arbeitslosmeldung gewährte die Beklagte Alg ab 01. Mai 2000 für die Restanspruchsdauer von 764 Kalendertagen. Wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wurde die Leistungsbewilligung ab 10. Juni 2000 aufgehoben. Zum 31. Dezember 2003 gab die Klägerin diese selbständige Tätigkeit auf, nachdem sie sich am 16. Dezember 2003 mit Wirkung zum 01. Januar 2004 arbeitslos gemeldet hatte. Mit Bescheid vom 16. Januar 2004 bewilligte die Beklagte Alg ab 01. Januar 2004 für die Restanspruchsdauer von 724 Kalendertagen. Diese Leistungsbewilligung hob die Beklagte mit - bestandskräftigem - Aufhebungsbescheid (ohne Datum) für die Zeit ab 16. März 2004 auf, weil die Klägerin am 16. März 2004 eine Kurmaßnahme antrat, der sie sich bis zum 13. April 2004 unterzog. Die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zahlte für diese Zeit der Klägerin ein Übergangsgeld. Vom 14. April 2004 bis zum 11. Mai 2004 war die Klägerin arbeitsunfähig krank geschrieben und bezog von der Techniker Krankenkasse (TK) Krankengeld. Am 12. Mai 2004 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten erneut arbeitslos und erhielt bis 31. Oktober 2004 Alhi. Vom 01. November 2004 bis zum 28. Februar 2005 war die Klägerin im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) als Koordinatorin beschäftigt. Leistungen zur Grundsicherung wurden für die Zeit ab 01. März 2005 wegen des anzurechnenden Einkommens des Ehemannes der Klägerin abgelehnt (Bescheid des Landkreises O-S - Amt für Grundsicherung und Beschäftigung - vom 27. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2006).

Den Antrag auf Gewährung von Alg für die Zeit ab 12. Mai 2004 hatte die Beklagte mit Bescheid vom 16. Juni 2004 abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2004).

Die Klage, mit der die Klägerin beantragt hat, den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2004 (richtig gestellt: 16. Juni 2004) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Alg ab 12. Mai 2004 zu bewilligen, hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt (Oder) mit Urteil vom 06. Juli 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin habe zurzeit der erneuten Arbeitslosmeldung am 12. Mai 2004 nicht die erforderliche Anwartschaftszeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Alg erfüllt. Die Rahmenfrist umfasse die Zeit vom 11. Mai 2004 bis 12. Mai 2002. In dieser Zeit sei die Klägerin vom 12. Mai 2002 bis 31. Dezember 2003 selbständig gewesen, habe vom 01. Januar 2004 bis 15. März 2004 Alg, vom 16. März 2004 bis 13. April 2004 Übergangsgeld und vom 14. April 2004 bis 11. Mai 2004 Krankengeld bezogen. Lediglich im Zeitraum vom 16. März 2004 bis 11. Mai 2004 sei die Klägerin nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) versicherungsp...

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