Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Student. Befreiung von der Versicherungspflicht. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB 5 wirkt auch dann fort, wenn sich an ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium ein Masterstudium unmittelbar anschließt.

 

Orientierungssatz

Dies verstößt im Zusammenhang mit zunächst familienversicherten Studierenden nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Auch § 4 Abs 1 SGB 1 zwingt nicht zu einer anderen Auslegung.

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Pflichtversicherung bei der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, hilfsweise die vorläufige Gewährung von Krankenversicherungsschutz und die Aushändigung einer Krankenversicherungskarte.

Die am ... geborene Antragstellerin war bis zum 30. September 2012 im Rahmen eines Bachelorstudienganges an der Universität P immatrikuliert. Sie schloss diesen Studiengang mit dem 9. Fachsemester erfolgreich ab (letzte Prüfung am 29. September 2012, Feststellung des Gesamtergebnisses am 17. Oktober 2012). Zu Beginn des Studiums war sie auf ihren Antrag hin von der Versicherungspflicht als Studentin befreit worden. Während des Studiums war sie im Rahmen des Beihilfeanspruchs ihres Vaters mit einem Bemessungssatz von 80 % beihilfeberechtigt und wegen des verbleibenden Kostenanteils von 20 % bei der Beigeladenen privat krankenversichert.

Zum 1. Oktober 2012 schrieb sich die Antragstellerin für einen Masterstudiengang an der Technischen Universität B ein. Mit Schreiben vom 17. September 2012 erklärte sie gegenüber der Antragsgegnerin, dass sie in diesem Studium nicht von der studentischen Krankenversicherung befreit werden möchte. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 teilte die Antragsgegnerin mit, dass eine Versicherung nicht möglich sei. Die Antragstellerin sei bis zum Ende des Studiums an ihre Befreiungsentscheidung gebunden. Unter dem 8. November 2012 hat die Antragstellerin hiergegen Widerspruch erhoben und am 19. November 2012 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Berlin beantragt.

Die Antragstellerin hat vor dem Sozialgericht die Auffassung vertreten, die Befreiung wirke nicht auf die mit Beginn des Zweitstudiums eingetretene Versicherungspflicht fort. Sie hat die Schlussfolgerungen des GKV-Spitzenverbandes aus der Entscheidung des BSG vom 25. Mai 2011 (B 12 KR 9809 R) zu einer sozialversicherungsrechtlich irrelevanten Unterbrechung von Befreiungstatbeständen angegriffen. Es liege auch kein Gestaltungsmissbrauch durch zunächst beihilfeberechtigte Kinder vor, die sich zunächst durch die Befreiung die der Familienversicherung nach § 10 SGB V ähnlichen Vorteile der der beamtenrechtlichen Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 80 % sichern wollten. Hilfsweise hat die Antragstellerin eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V geltend gemacht.

Das Sozialgericht hat den Antrag nach erfolgter Beiladung der Bayrischen Beamtenkasse mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 zurückgewiesen. Es hat unter anderem einen Anordnungsanspruch verneint, weil die Befreiung sich auf das gesamte Studium unabhängig davon, welches Fach an welcher Hochschule studiert werde, beziehe (Bezugnahme auf SG Trier, Urteil vom 16. Februar 2011 - A 5 KR 119/10). Die Befreiung ende erst zu dem Zeitpunkt, mit dem der Status (Einschreibung als Student) wegfalle. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V scheitere an der bestehenden Privatversicherung. Die Antragstellerin sei “dem Lage der Privatversicherten„ zuzurechnen.

Mit der hiergegen am 4. Januar 2013 eingelegten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter.

Unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 3 SGB V werde die Argumentation mit § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht aufrechterhalten. Der Status als eingeschriebener Student der Antragstellerin sei zwischen Exmatrikulation an der einen und Immatrikulation an der anderen Universität für eine kurze Zeit beendet gewesen. Das BSG habe in der Entscheidung BSGE 52, 150 offen gelassen, ob die semesterübergreifende Betrachtung der Wirkung der Befreiung auch im Fall eines Hochschulwechsels gelten solle. Die Erstreckung der Befreiung auf das Zweitstudium bedeute eine Einschränkung des sozialen Rechts aus § 4 Abs. 1 SGB I. Unter Beachtung von § 2 Abs. 2 SGB I müsse die Vorschrift des § 8 SGB V so ausgelegt werden, dass das soziale Recht möglichst weitgehend verwirklicht wird. Unter Beachtung von § 133 BGB sei außerdem nicht davon auszugehen, dass ein bei Aufnahme eines Erststudiums gestellter Antrag auch das Zweitstudium erfasse. Die Antragstellerin habe gegenwärtig Versicherungsschutz nur in Höhe der Versicherung bei Beigeladenen mit 20% der entstehenden Kosten. Dies entspreche nicht einer Vollversicherung.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhe...

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