Der Begriff der "Lohnzusatzkosten" oder "Lohnnebenkosten" (auch als "indirekte Personalzusatzkosten" bezeichnet[1]) wird nicht einheitlich verwendet. Umfasst sind davon jedenfalls die gesetzlichen Sozialabgaben als paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder einseitig nur von einer Vertragspartei (Gesetzliche Unfallversicherung vom Arbeitgeber) zu tragen (sog. gesetzliche Lohnzusatzkosten mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag als größtem Anteil). Häufig werden darüber hinaus auch arbeits- oder tarifvertraglich geschuldete Leistungen des Arbeitgebers mit aufgeschobener Fälligkeit ("Weihnachtsgeld" für erbrachte Betriebstreue; Urlaubsgelder etc.) oder besonderer Zwecksetzung (Betriebliche Altersversorgung) zu den Lohnzusatzkosten gezählt. Das Statistische Bundesamt verwendet eine bei der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) übliche Definition der sog. "indirekten Arbeitskosten", die dem erstgenannten, engeren Verständnis der Lohnzusatzkosten entsprechen. Die weiterreichende Definition ist stärker branchen- bzw. einzelvertragsbezogen und damit uneinheitlich, weil die vertraglichen Lohnzusatzkosten regelmäßig den Bereich freiwilliger Arbeitgeberleistungen betreffen und in vielen Arbeitsverhältnissen komplett fehlen.

[1] So die Bezeichnung des IDW.

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