Überblick

Beihilfen sind einmalige oder gelegentliche Zuwendungen des Arbeitgebers, mit denen er Arbeitnehmer aus sozialen Gründen unterstützt. Sie gehören regelmäßig zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, bleiben jedoch bei Gewährung aus Anlass von Notsituationen des Arbeitnehmers (z. B. bei Krankheit, Hilfsbedürftigkeit, Naturkatastrophen) in begrenztem Umfang steuerfrei. Erholungsbeihilfen sind dagegen meist steuerpflichtig, können aber pauschal versteuert werden. Beihilfen aus Anlass der Geburt eines Kindes oder Heirat unterliegen in vollem Umfang der Lohnbesteuerung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Voraussetzungen für die Gewährung steuerfreier Leistungen zur Unterstützung von Arbeitnehmern in Notfällen in der Privatwirtschaft sind im Einzelnen in R 3.11 Abs. 2 LStR beschrieben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % für Erholungsbeihilfen ist in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie in R 40.2 Abs. 3 LStR geregelt. § 3 Nr. 34 EStG regelt die Steuerfreiheit betrieblicher Gesundheitsförderung, § 3 Nr. 34a EStG die Steuerfreiheit von Fürsorgeleistungen.

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