Wie bei der Umsatzsteuer wurde auch für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer die Lohnsteuer-Nachschau eingeführt.[1] Sie bedarf keiner vorherigen Ankündigung und dient als eigenständiges Prüfungsverfahren zur Ergänzung der Lohnsteuer-Außenprüfung. Im Unterschied zur Lohnsteuer-Außenprüfung dient die Nachschau der unangekündigten Überwachung einzelner lohnsteuerlich relevanter Sachverhalte.

Die Lohnsteuer-Nachschau ist eine gesicherte Rechtsgrundlage für ein besonderes Prüfungsverfahren zur zeitnahen Aufklärung lohnsteuererheblicher Sachverhalte, insbesondere zur Aufdeckung von Fällen illegaler Beschäftigung sowie von Scheinarbeitsverhältnissen. Die allgemeinen Verfahrensvorschriften für Außenprüfungen finden keine Anwendung.[2]

Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung übergegangen werden. Auf einen Übergang zur Außenprüfung wird durch den Prüfer schriftlich hingewiesen.

 
Hinweis

Gemeinsame Prüfung mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Lohnsteuer-Nachschau bietet insbesondere die Möglichkeit der Beteiligung von Lohnsteuer-Außenprüfern an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), die organisatorisch dem Zoll angegliedert ist. Die FKS führt ihre Einsätze ohne schriftliche Vorankündigung durch. Da die Lohnsteuer-Außenprüfung 14 Tage vor ihrem Beginn schriftlich den Beteiligten mitzuteilen ist, war eine Beteiligung der Lohnsteuer-Außenprüfer an Prüfungen der FKS bislang regelmäßig ausgeschlossen.

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