Erhält ein Arbeitnehmer eine Lohnsteuererstattung, kann der Arbeitgeber diese Lohnsteuer aus dem für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt einbehaltenen Betrag entnehmen. Dies kommt z. B. bei einer Änderung des Lohnsteuerabzugs oder des Lohnsteuer-Jahresausgleichs in Betracht. Reicht die einbehaltene Lohnsteuer für die Auszahlung der zu erstattenden Lohnsteuer nicht aus, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber vom Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag ersetzt.

Der Erstattungsantrag wird durch Angabe eines negativen Lohnsteuerbetrags in der Lohnsteuer-Anmeldung gestellt. Dabei ist wie folgt zu verfahren:

  1. Die einbehaltene und übernommene Lohnsteuer ist in den dafür vorgesehenen Zeilen des Anmeldungsvordrucks einzutragen.
  2. Die negative Lohnsteuer, die sich nach Abzug der ausgezahlten Beträge ergibt, ist mit einem deutlichen Minuszeichen zu kennzeichnen.
  3. Die erstattete Lohnsteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung nicht gesondert anzugeben. Vielmehr ist als einbehaltene Lohnsteuer der Betrag einzutragen, der sich nach Verrechnung mit der erstatteten Lohnsteuer ergibt.
  4. Diese negative Lohnsteuer ist ebenfalls mit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.

Im Übrigen ist der Arbeitgeber für die Anmeldung negativer Lohnsteuer nicht an die Abgabetermine gebunden.

 
Hinweis

Negative Pauschalsteuer

Die Festsetzung einer negativen pauschalen Lohnsteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Damit ist auch eine Erstattung ausgeschlossen.[1]

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