Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Unternehmens eingesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn seine Arbeitsstelle von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag zu erreichen ist. Soweit Entfernungsbestimmungen notwendig sind, gilt der kürzeste mit einem Personenkraftwagen befahrbare öffentliche Weg zwischen Bau- oder Arbeitsstelle und Wohnung des Arbeitnehmers. Als Betriebssitz gilt i. d. R. die für die Bau- und Arbeitsstelle zuständige Verwaltung, die den Arbeitnehmer eingestellt hat. Wird der Arbeitnehmer speziell für eine Bau- oder Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.

2.1 Fahrtkostenabgeltung (§ 7.3.1 BRTV)

Voraussetzungen für die Fahrtkostenabgeltung (Kilometergeld) sind:

  • die Bau- oder Arbeitsstelle liegt außerhalb des Betriebs,
  • sie ist mindestens 10 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt,
  • es besteht kein Auslösungsanspruch,
  • der Arbeitnehmer benutzt ein von ihm gestelltes Fahrzeug.

Grundsätzlich werden die Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels erstattet. Nutzt der Arbeitnehmer sein Fahrzeug, so erhält er ein Kilometergeld. Es beträgt arbeitstäglich für jeden gefahrenen Kilometer 0,20 EUR. Die Abgeltung ist begrenzt auf 30 EUR pro Arbeitstag.

Der Kilometergeldanspruch entfällt, wenn der Arbeitgeber ein ordnungsgemäßes Fahrzeug kostenlos für die Beförderung zur Verfügung stellt. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg[1] hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht, ob er seinen Arbeitnehmern für die Fahrt zur Arbeitsstelle eine Fahrtkostenabgeltung zahlt oder ob er ihnen die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem von ihm gestellten Fahrzeug gibt. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, von der einen zur anderen Alternative zu wechseln. Ein Wahlrecht des Arbeitnehmers besteht dagegen nicht.

Fallen für die Fahrtkostenabgeltung Steuern an, so muss der Arbeitgeber die Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG anwenden. Eine Weiterbelastung der Pauschalsteuer an den Arbeitnehmer ist nicht zulässig. Dies gilt auch für den Fall der kostenlosen Beförderung, wenn diese als Sachbezug zu versteuern ist.

2.2 Verpflegungszuschuss (§ 7.3.2 BRTV)

Ist der Arbeitnehmer beruflich bedingt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung abwesend, hat er Anspruch auf einen arbeitstäglichen Verpflegungszuschuss. Der Verpflegungszuschuss beträgt bei einer Entfernung zwischen Betrieb und Arbeitsstelle

 
bis 50 km 7 EUR
mehr als 50 km bis 75 km 8 EUR
mehr als 75 km 9 EUR

2.3 Arbeitsstellen ohne tägliche Rückkehr (§ 7.4 BRTV)

2.3.1 Wegezeitenentschädigung

Arbeitnehmer, die auf wechselnden Baustellen eingesetzt werden, erhalten für Wegezeiten, die nicht als Arbeitszeit gemäß § 3 BRTV gelten, eine Entschädigung. Die Wegezeiten sind keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die Wegezeitenentschädigung ist nach der Entfernung gestaffelt und beträgt je einzelne Strecke bei

 
mehr als 75 km bis 200 km 9 EUR
mehr als 200 km bis 300 km 18 EUR
mehr als 300 km bis 400 km 27 EUR
mehr als 400 km 39 EUR

2.3.2 Verpflegungszuschuss (§ 7.4 Nr. 4.1 BRTV)

Ein Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mindestens 50 km vom Betrieb entfernt ist und bei der der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle mehr als 1 ¼ Stunden beträgt, erhält als Ersatz für den Verpflegungsmehraufwand einen Verpflegungszuschuss und eine vom Arbeitgeber gestellte Unterkunft.

Für seinen Verpflegungsmehraufwand hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss i. H. v. 24 EUR je Arbeitstag. Dieser kann durch eine Betriebsvereinbarung auf bis zu 28 EUR je Arbeitstag erhöht werden. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Unterkunft, die der Arbeitsstättenverordnung entspricht, zur Verfügung zu stellen. Soweit die zur Verfügung gestellte Unterkunft mehr als 10 km von der Arbeitsstelle entfernt ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Fahrtkostenerstattung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3.1 BRTV zu gewähren.

2.3.3 An- und Abreise

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf kostenlose Beförderung zur Arbeitsstelle oder Erstattung seiner Fahrtkosten i. H. v. 0,20 EUR je gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung.[1] Dies gilt auch bei einem Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt nach Tätigkeitsende auf der Baustelle. Darüber hinaus ist dem Arbeitnehmer für die notwendige Reisezeit sein Gesamttarifstundenlohn, allerdings ohne Zuschläge, zu zahlen.

[1] S. Abschn. 2.1.

2.3.4 Tarifliche Wochenendheimfahrten

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung einer Fahrtkostenabgeltung i. H. v. 0,20 EUR[1], ohne jegliche Begrenzung. Ist die Bau- oder Arbeitsstelle weiter als 250 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt, so hat er alle 8 Wochen Anspruch auf einen bezahlten Arbeitstag, bei einer Entfernung der Bau- oder Arbeitsstelle von über 500 km alle 4 Wochen für einen Arbeitstag. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer ein Flugzeug benutzt und der Arbeitgeber die Kosten für Flug sowie An- und Abfahrt zum bzw. vom Flughafen übernimmt.

[1] S. Abschn. 2.1.

2.3.5 Wegfall des Verpflegungszuschusses

Der Anspruch auf den Verpflegungszuschuss entfällt, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt. Dies gilt auch bei Wochenendheimfahr...

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