Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung eines Dienstwagens

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 7 Nr. 3.1 BRTV gibt einem Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens.

 

Normenkette

BRTV § 7 Nr. 3.1; BGB § 315

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 01.02.2006; Aktenzeichen 11 Ca 101/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 01. Februar 2006 – 11 Ca 101/05 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Nutzung eines von der Beklagten zu überlassenden Fahrzeuges.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die ein Bauunternehmen mit Sitz in H. betreibt, seit dem 18. August 1980 als Bauhandwerker bzw. Facharbeiter beschäftigt. Er wohnt in He., also in einer Entfernung von etwa 90 km zum Sitz der Beklagten. Gemeinsam mit einem Kollegen, anfangs mit weiteren Kollegen, nutzte er seit der Anfangszeit des Arbeitsverhältnisses – der genaue Zeitpunkt ist streitig – das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zur Anfahrt an den Arbeitsort, auch zu den Baustellen der Beklagten im Großraum H.. Die Beklagte, die dieses Fahrzeug gemietet hatte, stellte es dem Kläger und seinem Kollegen unentgeltlich zur Verfügung und kam auch für die Kraftstoffkosten auf. Die Parteien vereinbarten, dass der Kläger im Gegenzug die ihm nach dem Tarifvertrag – hierbei handelt es sich um den für allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe (BRTV) – zustehenden Fahrtkosten nicht beansprucht.

Mit Schreiben vom 10. August 2005 (Anlage zur Klagschrift vom 1. September 2005) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihm aus den in einem Gespräch am 27. Juli 2005 dargelegten Gründen ab dem 1. September 2005 kein Fahrzeug mehr für den Arbeitsweg zur Verfügung stellen könne. Die Beklagte will dem Kläger Fahrtkostenerstattung gewähren. Außer dem Kläger und seinem Mitfahrer stellt die Beklagte keinem weiteren gewerblichen Arbeitnehmer ein Fahrzeug zur Verfügung. Die Neuanmietung eines Fahrzeuges würde für die Beklagte Kosten von monatlich 450,00 Euro netto verursachen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu dem Entzug des Fahrzeugs nicht berechtigt, hilfsweise müsse sie ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen und weiter hilfsweise für den Nutzungsausfall durch Zahlung von 0,30 Euro je Kilometer (54,00 Euro täglich) aufkommen. Die Parteien hätten ohne Weiteres außerhalb des Tarifvertrages eine Überlassungsvereinbarung treffen können. Die unentgeltliche Nutzung des Fahrzeugs sei Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Zur Änderung hätte es einer Änderungskündigung bedurft. Ihm, dem Kläger, stehe ein Überlassungsanspruch auch aus betrieblicher Übung zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, dem Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses das Firmenfahrzeug der Marke OC mit dem amtlichen Kennzeichen: xxx wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen, ohne ihm ein gleichwertiges Fahrzeug vergleichbarer Marke und Typ zur Verfügung zu stellen;

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Firmenfahrzeug der Marke OC zur beruflichen Nutzung unentgeltlich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen,

weiter hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung von kalendertäglich 54,00 Euro netto während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Mietvertrag über das Fahrzeug sei am 1. September 2005 ausgelaufen, und sie habe das Fahrzeug an den Vermieter zurückgeben müssen. Die Beklagte hat gemeint, ihr stehe nach § 7 Nr. 3.1 BRTV ein Wahlrecht zwischen der Überlassung eines Fahrzeugs und der Fahrtkostenabgeltung zu.

Mit Urteil vom 1. Februar 2006 – 11 Ca 101/05 – hat das Arbeitsgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 5-9, Bl. 51-45 d.A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2006 zugestellte Urteil am 10. März 2006 Berufung eingelegt und seine Berufung am 17. März 2006 begründet.

Der Kläger behauptet, er habe die Überlassung eines ständig zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuges bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten vereinbart. Die Parteien hätten die kostenlose Beförderung zum Arbeitsplatz seit Begründung des Arbeitsverhältnisses praktiziert. Das so genannte Wahlrecht liege nicht nur auf Seiten der Beklagten, weil die Parteien seit Begründung des Arbeitsverhältnisses sich einig gewesen seien, dass dem Kläger ständig für die Fahrt zur Baustelle und zur Arbeit ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung steht. Der Kläger meint, die Ausübung des so genannten Wahlrechts durch die ...

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