(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt die Erstattung der

 

1.

Beförderungsauslagen (§ 6),

 

2.

Reisekosten (§ 7),

 

3.

Mietentschädigung (§ 8),

 

4.

Maklergebühren (§ 9),

 

5.

Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),

 

6.

Auslagen für Umzugsvorbereitungen (§ 11).

 

(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.

 

(3) 1Die auf Grund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn der Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzuges aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem Dienst seines bisherigen Dienstherrn ausscheidet. 2Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik Deutschland oder zu einer in § 40 Abs. 7 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertritt.

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