Entscheidungsstichwort (Thema)
Entgegennahme von Geldgeschenken als Grund für eine außerordentliche Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Entgegennahme von Geldgeschenken von Lieferantenfirmen seitens eines Zentraleinkäufers in einem großen Einzelhandelsunternehmen stellt in aller Regel einen Grund für eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) dar.
2. Bei einem derartigen Verstoß gegen das sogenannte Schmiergeldverbot bedarf es - je nach den Umständen des Einzelfalles - wegen der Beeinträchtigung der notwendigen Vertrauensgrundlage keine vorherigen Abmahnung.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 22.08.1983; Aktenzeichen 15 Ca 845/83) |
Fundstellen
Haufe-Index 445567 |
DB 1984, 1101-1101 (L1-2) |
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