Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgegennahme von Geldgeschenken als Grund für eine außerordentliche Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entgegennahme von Geldgeschenken von Lieferantenfirmen seitens eines Zentraleinkäufers in einem großen Einzelhandelsunternehmen stellt in aller Regel einen Grund für eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) dar.

2. Bei einem derartigen Verstoß gegen das sogenannte Schmiergeldverbot bedarf es - je nach den Umständen des Einzelfalles - wegen der Beeinträchtigung der notwendigen Vertrauensgrundlage keine vorherigen Abmahnung.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 22.08.1983; Aktenzeichen 15 Ca 845/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445567

DB 1984, 1101-1101 (L1-2)

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