Verfahrensgang

ArbG Bochum (Urteil vom 13.01.1998; Aktenzeichen 2 Ca 3323/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am13.01.1998 verkündeteUrteil des Arbeitsgerichts Bochum – 2 Ca 3323/97 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Mit der beim Arbeitsgericht Bochum am 23.12.1997 eingereichten Klage wendet sich der Kläger gegen seine fristlose Entlassung zum 12.12.1997.

Die beklagte KG stellt in ihrem Werk in B… im sogenannten just-in-time-Verfahren mit ca. 415 Arbeitnehmern Autositzgruppen für F… und O… her. Der am 15.05.1957 geborene Kläger, der geschieden ist und zwei unterhaltspflichtige Kinder hat, ist bei der Beklagten ab 01.11.1992 als Bandarbeiter gegen einen Bruttomonatsverdienst von zuletzt 3.100,– DM tätig. Der Kläger war außerdem Mitglied des am 25.02.1997 (aufgrund von Rücktritten einiger Betriebsratsmitglieder) gewählten neunköpfigen Betriebsrates (BR-alt) und ist wiederum Mitglied des am 28.04.1998 neugewählten Betriebsrates (künftig: BR-neu).

Am 12.12.1997 beantragte die Personalleiterin S– der Beklagten während einer BR-Sitzung am 12.12.1997 mündlich und schriftlich, gem. § 103 BetrVG für eine fristlose Kündigung des Klägers zum 12.12.1997 von dem BR-alt eine Stellungnahme. Die dem BR-alt übergebene schriftliche Begründung lautet:

„Anlage zur Kündigungsabsichtserklärung Herr D… K…

Herr K… trat am 01.11.92 als Arbeiter in unser Unternehmen ein.

Herr K… ist nicht verheiratet und hat nach unseren Unterlagen keinen Eintrag auf der Steuerkarte von Kinderfreibeträgen.

Seit der fristlosen Kündigung des Herr K… am 18.09.97 wird mit Unterstützung des Herrn K… eine Kampagne gegen unser Unternehmen geführt, in der mit Flugblättern und Presseinformationen falsche oder verdrehte Behauptungen gegen unser Unternehmen verbreitet werden.

Die entsprechenden Informationen können, soweit Sie noch nicht bekannt sind, aus der beiliegenden Akte entnommen werden.

Die Behauptungen gegen unser Unternehmen gipfelten schriftlich darin, daß Herr K… in dem öffentlichen Arbeitsgerichtsprozeß am 09.12.97, bei dem auch Medienvertreter anwesend waren, ein Plädoyer hielt, daß sich nicht mit dem eigentlichen Kündigungsgrund befaßte, sondern fast ausnahmslos Diffamierungen gegenüber unserem Unternehmen enthielt.

Herr K… führte zu Beginn aus, bereits bei seiner ersten Wahl in den Betriebsrat habe Frau S– ihm gegenüber erklärt, daß seine gewerkschaftliche Tätigkeit nicht erwünscht sei.

Herr K… wurde hier von Herrn Dr. S… und Herr Dr. J… darauf aufmerksam gemacht, daß er sich hier zur Sache äußern Möge.

Herr K… führte dann weiter aus, daß Arbeitgeberseitig bereits mehrfach in die Autonomie des Betriebsrates eingegriffen worden sei. Der Firma sei daran gelegen, unliebsame Betriebsratsmitglieder rauszuekeln. Es habe auch schon andere Fälle in dieser Richtung gegeben.

Herr K… wurde noch einmal unterbrochen und gebeten, nur zum Kündigungsgrund Stellung zu nehmen.

Herr K… brachte dann noch Anmerkungen zur Geschichte der Prämienzahlung und Flexibilisierung der Arbeitszeit und führte aus, die Geschäftsleitung habe seinerzeit als Zugeständnis vom Betriebsrat gefordert auf die Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes zu verzichten.

Des weiteren führte Herr K… aus, seine Kündigung sei nur erfolgt um seine Aktivitäten zu sanktionieren. Um dieses Ziel zu erreichen, versuche man, aktive Gewerkschafter als Terroristen hinzustellen.

Seine Ausführungen zum eigentlichen Kündigungsgrund beschränkten sich darauf, daß er sagte, er habe mit Sicherheit keine zu kurze Hülse montiert.

Die Ausführungen des Herrn K… sind in hohem Maße für den guten Ruf und das Image von J– C… schädigend.

Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einem Mitarbeiter, der J– C… in der Öffentlichkeit verleumdet und strafbaren Handlungen bezichtigt kann nicht mehr als gegeben angesehen werden.

Es ist nach unserer Auffassung nicht mehr zumutbar, mit Herrn K… auch nur noch einen Tag zusammenzuarbeiten.

Wir sehen uns daher veranlaßt, im Interesse des Unternehmens und in Wahrung der Verantwortlichkeit allen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen gegenüber, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen.

Wir bitten um Zustimmung

B…, den 12.12.1997

i. V.

P S–

(Personalleiterin)”

Der BR alt antwortete noch an demselben Tage schriftlich, daß er der fristlosen Kündigung zustimme. Daraufhin übersandte Frau S– am späten Nachmittag per Boten durch Einwurf in dessen Briefkasten – nach seiner Einlassung fand der Kläger dieses Schreiben am 13.12. – durch Schreiben vom 12.12.1997 eine fristlose Kündigung zum 12.12.1997. Über seine jetzige Verfahrensbevollmächtigte antwortete der Kläger per Telefax der Beklagten am 15.12.1997:

„Fristlose Kündigung gegenüber Herrn D… K… vom 12. Dezember 1997

Sehr geehrte Frau S–!

Sehr geehrte Damen und Herren !

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 habe Sie das Arbeitsverhältnis meines Mandanten, Herrn D… K…, erneut fristlos gekündigt. Dem Kündigungsschreiben war die Zustimmung des Betriebsrats in schriftlicher Form nicht beigefügt.

Ich weise deshalb namens und im Auftrag meines Mandanten die...

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