Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats. Informations- und Kommunikationstechnik. Erforderlichkeit eines Mobiltelefons

 

Leitsatz (amtlich)

Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich sein, dem Betriebsrat oder seinem Vorsitzenden neben dem Festnetzanschluss ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Herne (Beschluss vom 07.07.2010; Aktenzeichen 1 BV 65/09)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 7 ABR 41/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 07.07.2010 – 1 BV 65/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten um die Überlassung eines Mobiltelefons mit Prepaid-Karte für die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen jeweils ein Bezirksleiter vorsteht. Die einzelnen Bezirke sind organisatorisch vier in der Bundesrepublik gebildeten Vertriebsbüros untergeordnet, jedes Vertriebsbüro betreut etwa 100 Bezirke.

Im Bezirk 123 (M1) ist ein aus sieben Mitgliedern bestehender Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gebildet. Der Bezirk M1 besteht aus 41 Verkaufsstellen, verteilt auf das Stadtgebiet von M1, O2-E2 und Teilen von G1; er umfasst ca. 170 Mitarbeiter. Der Bezirk M1 ist in zwei Unterbezirke unterteilt, wobei zwei Bezirksleiter eingesetzt sind.

Das Betriebsratsbüro befindet sich in der Verkaufsstelle W1 Straße in M1-S8. Sowohl die Betriebsratsvorsitzende als auch deren Stellvertreterin sind für je 16 Stunden pro Woche von der Arbeitsleistung freigestellt, beide befinden sich an zwei Arbeitstagen in der Woche im Betriebsratsbüro in der Verkaufsstelle W1 Straße in M1-S8. An einem der beiden Tage findet dort die wöchentliche Betriebsratssitzung statt. Im Betriebsratsbüro befindet sich ein freigeschaltetes Telefon, von dem die Betriebsratsmitglieder telefonieren können und von dem sämtliche Telefonnummern erreichbar sind.

Die Betriebsratsvorsitzende erbringt ihre weitere Arbeitsleistung von wöchentlich 21,5 Stunden an drei bzw. vier Tagen je nach Bedarf. Sie war in der Vergangenheit bis zum 31.03.2010 in der Verkaufsstelle B2 12 in M1 eingesetzt.

Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende leistet neben ihrer Betriebsratstätigkeit 19 Stunden wöchentlich und war in der Vergangenheit in der Verkaufsstelle S3 in M1 tätig.

In beiden Verkaufsstellen war ein sogenanntes Betriebsratstelefon vorhanden, das sich in einem vom Verkaufsraum räumlich abgetrennten Büro befindet. Diese Telefone sind freigeschaltet, von ihnen kann überall hin telefoniert werden. Die Betriebsratsvorsitzende und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende waren in den Verkaufsstellen B2 M1 und S3 M1 jeweils allein eingesetzt. Es gab keine Zweierbesetzung.

In den Verkaufsstellen, in denen keine Betriebsratsmitglieder eingesetzt sind, befinden sich keine freigeschalteten Telefone. Die dort befindlichen Telefone sind so geschaltet, dass der Betriebsrat und die jeweilige Betriebsleitung lediglich über eine Plattform erreicht werden kann (Bl. 99 d. A.).

Aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses vom 05.03.2009 forderte der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Überlassung von Mobiltelefonen für die Betriebsratsvorsitzende und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Mit Schreiben vom 19.03.2009 (Bl. 10 d. A.) wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, dass ihm Mobiltelefone mangels Erforderlichkeit nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.

Mit Schreiben vom 07.04.2009 (Bl. 11 f. d. A.) legte der Betriebsrat dem Arbeitgeber die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände für die Erforderlichkeit der Mobiltelefone dar.

Gemäß Protokoll vom 14.04.2009 (Bl. 13 d. A.) und 20.04.2009 (Bl. 110 f. d. A.) beschloss der Betriebsrat, seinen derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, sollte der Arbeitgeber der Forderung Überlassung von Mobiltelefonen nicht fristgerecht nachkommen.

Ob die Betriebsratsbeschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen sind, war zwischen den Beteiligten streitig.

Mit dem am 18.08.2009 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren verfolgt der Betriebsrat seinen Anspruch auf Überlassung eines Mobiltelefons für die Betriebsratsvorsitzende und für die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende weiter.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens beschloss der Betriebsrat gemäß Protokoll vom 26.02.2010 (Bl. 114 ff. d. A.) unter Vorlage einer Anwesenheitsliste vom 26.02.2010 (Bl. 126 d. A.) erneut, die Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Beauftragung des Rechtsanwaltsbüros K1 und M2. Daraufhin wurde die ordnungsgemäße Beschlussfassung vom 26.02.2010 durch den Arbeitgeber nicht mehr in Abrede gestellt.

Seit dem 01.04.2010 ist die Betriebsratsvorsitzen...

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