Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmereigenschaft von Schwestern des DRK. Arbeitnehmereigenschaft. Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes e.V

 

Leitsatz (amtlich)

Schwestern des DRK sind keine Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Schwestern des Roten Kreuzes handelt es sich nicht um Arbeitnehmer, da sie die Arbeitsleistung zwar in persönlicher Abhängigkeit erbringen, aber gleichwohl nicht als Arbeitnehmer einzuordnen sind, da als Rechtsgrundlage für die Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit die Mitgliedschaft in einem Verein in Betracht kommt.

 

Normenkette

ArbGG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 11.05.2012; Aktenzeichen 5 Ca 3311/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.05.2012 - Az. 5 Ca 3311/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin anlässlich der Beendigungserklärung vom 24.11.2011.

Der Beklagte ist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins organisiert. Er ist Teil des Deutschen Roten Kreuz e.V. und verfügt über etwa 1.625 Mitglieder und ca. 300 Angestellte.

Die am 24.11.1987 geborene und verheiratete Klägerin beantragte mit Schreiben vom 22.12.2010 in die Schwesternschaft aufgenommen zu werden, Bl. 14 GA. Ausdrücklich heißt es im Aufnahmeantrag:

"Ich erkenne hiermit ausdrücklich die Mitgliederordnung als für mich verbindlich an, sobald ich in die Schwesternschaft aufgenommen bin."

Der Beklagte hat durch seine Vorsitzende, Frau T., den Aufnahmeantrag der Klägerin angenommen, Bl. 14 GA. Ebenfalls am 22.12.2010 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung über den befristeten Einsatz der Klägerin über den bestehenden Gestellungsvertrag im Universitätsklinikum F., Bl. 15/16 GA, in dem auf die Geltung von Satzung und Mitgliederordnung hingewiesen worden ist. In der Folgezeit war sie seit dem 01.01.2011 als Arzthelferin eingesetzt, vom 01.04.2011 bis 31.03.2011 in der Poliklinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums F. und vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2011 in der Poliklinik des Westdeutschen Herzzentrums des Universitätsklinikums F.. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden. Ihre monatliche Vergütung betrug 1.847,00 €.

Mit Schreiben vom 18.11.2011 hörte der Beklagte den Beirat zur beabsichtigten Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses mit der Klägerin während der Einführungszeit an. Dieser stimmte der Beendigung mehrheitlich zu. Mit Schreiben vom 24.11.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass das Mitgliedschaftsverhältnis während der Einführungszeit nach § 6 Abs. II der Satzung zum 31.12.2011 beendet werden soll.

Mit Ihrer am 14.12.2011 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage, die dem Beklagten am 20.12.2011 zugestellt worden ist, wendet sich die Klägerin gegen diese Beendigung.

Die vereinsrechtliche Stellung der Mitglieder der Schwesternschaft, der sogenannten E.-Schwestern, wird durch die Satzung der E.-Schwesternschaft (Stand: 05.07.2006) bestimmt, Bl. 54 - 75 GA. Nach § 1 Abs. 2 dieser Vereinssatzung ist die Schwesternschaft eine Gemeinschaft, die den Mitgliedern die Ausübung ihres Berufes im karitativen Geist unter dem Zeichen des Roten Kreuzes ermöglicht und das Zusammengehörigkeitsbewusstsein festigt. Gemäß § 6 Abs. II der Satzung des Beklagten beginnt die Mitgliedschaft zur Berufsausübung mit einer einjährigen Einführungszeit, die sich um Fehlzeiten, die insgesamt einen Monat überschreiten, verlängert. Während dieser Einführungszeit, die - sofern das Mitglied bereits ordentliches oder außerordentliches Mitglied einer anderen E.-Schwesternschaft war - nur sechs Monate beträgt, kann die Mitgliedschaft beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats für beendet erklärt werden, § 6 Abs. I und II der Satzung.

§ 7 Abs. 2 der Satzung regelt folgendes:

..."Die Tätigkeit der Mitglieder wird bei der Schwesternschaft selbst oder ihren Einrichtungen oder - im Rahmen von Gestellungsverträgen und im Auftrag der Schwesternschaft - bei anderen Einrichtungen der Pflege kranker oder hilfsbedürftiger Menschen, dem Verband der Schwesternschaften oder dessen Einrichtungen ausgeübt. Ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Schwesternschaft wird dadurch nicht begründet. Rechte und Pflichten zwischen Schwesternschaft und Mitglied regeln sich vielmehr ausschließlich nach dieser Satzung und der Mitgliederordnung in den jeweils gültigen Fassungen"...

Nach Beendigung der Einführungszeit kann das Mitglied nur noch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden, § 8 Abs. II Ziffer 1 der Satzung. Ausdrücklich heißt es insoweit:

"§ 8

Ausschluss aus der Schwesternschaft und Widerruf der Aufnahme

I.

1.

Jedes Mitglied kann aus der Schwesternschaft ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

2.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die Grundsätze der Rotkreuz- oder Rothalbmondbewegung schwerwiegend und nachhaltig...

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