Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verpflichtung zur Ausschreibung nach § 93 BetrVG bezieht sich auf einen konkreten Arbeitsplatz, der „besetzt werden soll”. Bei einem „Ringtausch” sind daher ggf. mehrere Arbeitsplätze auszuschreiben.

2. Auch Stellen, die mit Leiharbeitskräften besetzt werden sollen, sind auszuschreiben, wenn der Betriebsrat gem. § 93 BetrVG eine innerbetriebliche Ausschreibung verlangt hat.

3. Auch im Fall der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich deren Arbeitsplätze zu, weil es sich bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern um eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG handelt.

 

Normenkette

BetrVG §§ 99-100

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Beschluss vom 25.02.2009; Aktenzeichen 6 BV 624/08)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin (Arbeitgeberin) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 25.02.2009 – 6 BV 624/09 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur befristeten Einstellung einer Arbeitnehmerin sowie über die sachliche Notwendigkeit einer entsprechenden vorläufigen Maßnahme.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) betreibt ein Krankenhaus. Der Antragsgegner (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

Die Mitarbeiterin D. befand sich ab 21.08.2008 in Mutterschutz und anschließend in Elternzeit, die bis zum 06.10.2010 geht. Sie war bei Prof. Dr. T. im Bereich Allgemeine Anästhesie als Schreibkraft bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Zurzeit ist sie bei der Arbeitgeberin als geringfügig Beschäftigte im Rahmen der Teilzeit während der Elternzeit tätig.

Die Arbeitgeberin schrieb die Stelle von Frau D. intern aus. Auf diese Ausschreibung bewarb sich die Mitarbeiterin Frau E., die nunmehr auf diesem Arbeitsplatz eingesetzt wird. Frau E. war zuvor im Schreibbereich der Kinderklinik der Arbeitgeberin eingesetzt.

Der Arbeitgeberin lag ein Wunsch einer weiteren Mitarbeiterin, Frau W. , vor, die ausschließlich im Schreibbereich der Kinderklinik, d.h. auf dem Arbeitsplatz von der Mitarbeiterin Frau E., arbeiten wollte. Diesem Wunsch kam die Arbeitgeberin in der Weise nach, dass Frau W. für die Zeit der Mutterschutz- und Elternzeit von Frau D., den Arbeitsplatz von Frau E. einnehmen sollte. Der bisherige Arbeitsplatz von Frau W. sollte mit Frau G. D1. besetzt werden. Die Arbeitgeberin beabsichtigte daher, Frau G. D1. im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung befristet ab 01.09.2008 im Bereich des medizinischen Schreibdienstes einzustellen. Frau G. D1. war bereits zuvor befristet als Krankheitsvertretung im Schreibbereich der Radiologie und der Kinderklinik bei der Arbeitgeberin eingesetzt worden.

Der Betriebsrat hat gegenüber der Arbeitgeberin mündlich verlangt, alle zu besetzenden Arbeitsplätze gem. § 93 BetrVG betriebsintern auszuschreiben.

Mit Schreiben vom 28.08.2008 (Bl. 5 d. A.), das e Betriebsrat am 29.08.2008 zuging, beantragte die Arbeitgeberin die befristete Einstellung im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung von Frau G. D1. ab 01.09.2008 für die Dauer der Mutterschutz- und Elternzeit von Frau D. und teilte mit, dass die befristete Einstellung als vorläufige Maßnahme durchgeführt werden solle. Der Betriebsrat widersprach der vorläufigen personellen Maßnahmen mit Schreiben vom 01.09.2008 (Bl. 10 d. A.) und wies u.a. darauf hin, dass die mit Frau D1. zu besetzende Stelle nicht intern ausgeschrieben worden sei.

Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 02.09.2008 (Bl. 11 d. A.) die Zustimmung zur befristeten Einstellung von Frau D1.. Er begründete seine Zustimmungsverweigerung damit, dass eine erforderliche Ausschreibung nicht erfolgt sei. Er verlange die Ausschreibung dieser Stelle, damit sich zum Beispiel befristet Beschäftigte und Mitarbeiter, die die Aufstockung ihrer Arbeitszeit begehren, auf die Stelle bewerben könnten.

Mit Aushang vom 26.01.2009 (Bl. 56 d. A.) schrieb die Arbeitgeberin den Arbeitsplatz, der mit Frau D1. (vorläufig) besetzt war, wie folgt aus:

„(…) suchen wir im Klinikum Links der Weser ab sofort eine(n) Medizinische Schreibkraft/Leiharbeitnehmer/in für den Med. Schreibdienst als Springer im Bereich der Kinderklinik, Radiologie, Frauenklinik zunächst befristet; die wöchentl. AZ. soll 19,25 Std. betragen …”

Bewerbungen gingen auf diese Ausschreibung nicht ein.

Mit ihrer am 04.09.2008 beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven eingegangen Antragsschrift begehrt die Arbeitgeberin die Zustimmungsersetzung und die Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der vorläufigen Einstellung von Frau G. D1. .

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen:

Die zu besetzende Stelle sei intern korrekt ausgeschrieben worden. Es sei letztlich nur der Arbeitsplatz von Frau D. frei geworden. Es könne nicht darauf ankommen, dass Frau E. den Arbeitsplatz von Frau D. und Frau W....

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