Versicherungspflicht tritt ein, wenn der selbstständige Künstler/Publizist
- überwiegend im Inland tätig ist,
- seine künstlerische/publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübt[1] und
- im Zusammenhang mit der künstlerischen/publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt, es sei denn, die Beschäftigung dient der Berufsausbildung oder ist eine geringfügig entlohnte oder kurzfristige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV.[2]
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