BZSt v. 25.9.2007, o. Az.

Beiträge zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Zur Anwendung der Urteile des BFH vom 16.11.2006, III R 74/05, BStBl 2007 II S. 527 und vom 14.12.2006, III R 24/06, BStBl 2007 II S. 530 bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes werden ergänzend zum Newsletter Ausgabe Juli 2007 folgende Hinweise gegeben:

 

1. Form der Nachweisführung:

Form und Umfang der Nachweisführung liegen grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Familienkasse. In der Regel wird eine Kopie der Versicherungspolice, aus der Grundtarife und ggf. Zusatz- und Ergänzungstarife ablesbar sind, als Beleg ausreichend sein. In begründeten Einzelfällen kann die Familienkasse jedoch darüber hinausgehende Unterlagen verlangen.

Die Vorlage besonderer Bescheinigungen der Versicherung ist nicht allgemein erforderlich.

 

2. Kind als versicherte Person und als Versicherungsnehmer:

Beiträge sind grundsätzlich nur abziehbar, wenn das Kind in der Police als Versicherungsnehmer auftritt. Das Kind als „versicherte Person” ist nicht in jedem Fall auch Versicherungsnehmer. Beiträge für Kinder, die von einer Familienversicherung erfasst werden, können nicht abgezogen werden. Der Versicherungsnehmer und die Beitrag zahlende Person (Endbelastung) müssen grundsätzlich übereinstimmen. Beiträge, die Eltern für das Kind im abgekürzten Zahlungsweg leisten, sind abziehbar.

Abzugsfähig im Sinne der BFH-Rechtsprechung sind nur unvermeidbare Aufwendungen (Grundtarife) nicht jedoch Zusatz- und Ergänzungstarife. Näheres siehe Newsletter Ausgabe Juli 2007.

 

3. Im Ausland gezahlte Sozialversicherungsbeiträge:

Auch im Ausland gezahlte Sozialversicherungsbeiträge oder unvermeidbare private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Sinne der Nr. 2 sind entsprechend der Rechtsgrundsätze der aktuellen BFH-Rechtsprechung abzugsfähig.

 

4. Beitragsrückerstattungen:

Rückerstattungen von abziehbaren Beiträgen, z.B. im Folgejahr für das vorangegangene Kalenderjahr, sind gemäß § 11 EStG grundsätzlich im Jahr des Zuflusses als Einnahme anzusetzen. Eine wirtschaftliche Zuordnung (z.B. monatlich) im Jahr des Zuflusses bleibt unbenommen. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.

 

5. Semester-/Rückmeldegebühren

Der in der Semester-/Rückmeldegebühr ggfs. enthaltene Anteil an der studentischen Krankenversicherung ist nicht als besondere Ausbildungskosten, sondern von den ermittelten Einkünften und Bezügen wie der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung abzuziehen.

(aus Newsletter Familienleistungsausgleich Ausgabe September 2007)

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2

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