Vorbemerkung

Dem Unternehmen steht eine eigene Instanz von ChatGPT zur Verfügung (im Folgenden nur "ChatGPT"), die für betriebliche Zwecke und Unternehmensdaten verwendet werden darf [alternativ: eigene Beschreibung].

ChatGPT wird als eines von mehreren Werkzeugen, das bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben unterstützen kann, verstanden. Die eigene Arbeitsleistung der Mitarbeiter soll hierdurch nicht ersetzt, sondern ergänzt werden.

Die von ChatGPT generierten Antworten oder Texte können inhaltlich ungenau oder falsch sein sowie ganz allgemein nicht den Anforderungen der Eingabe des Nutzers entsprechen. Es ist daher ein verantwortungsvoller Umgang geboten.

Dies vorausgeschickt gelten für die Nutzung von ChatGPT folgende Regeln:

  1. Der Einsatz ist nur für betriebliche Zwecke erlaubt.
  2. Es besteht keine Pflicht, ChatGPT zu nutzen.[1]
  3. Die Verantwortung für die Inhalte und Arbeitsergebnisse trägt im Falle der Weiterverwendung stets der Nutzer. Arbeitsergebnisse sollten stets nachvollziehbar und erklärbar sein.
  4. Die Verwendung von vollständig automatisiert generierter Kommunikation wie etwa E-Mails oder Briefen an Mitarbeiter (oder Kunden) ist untersagt.[2] Dies gilt nicht für das Generieren bloßer Entwürfe oder für die Vorbereitung oder Aufarbeitung von Kommunikation.
  5. Mitarbeiter dürfen zu keiner Zeit einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen werden, wenn diese Entscheidung rechtliche Wirkung entfaltet oder die Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, vgl. Art. 22 Abs. 1 DSGVO.
  6. Fälle, in denen ChatGPT unangemessene Ergebnisse generiert, sind an ..................................... [Stelle im Unternehmen] zu melden.[3] Dies betrifft insbesondere Ergebnisse diskriminierender Art, aber auch sonstige Inhalte, die den Werten (z.B. Diversität, Nachhaltigkeit, Soziale Verantwortung, Innovation, Integrität, Kundenorientierung, Inklusion usw.) des Unternehmens widersprechend.
  7. Die Verwendung von ChatGPT muss im Einklang mit ..................................... [z.B. Verhaltenskodex oder sonstige Verhaltensrichtlinie des Unternehmens] erfolgen.
  8. Der Einsatz von ChatGPT für besonders sensible Bereiche ist untersagt. Dies sind insbesondere:

    [entsprechende Beispiele wählen und/oder um eigene Beispiele ergänzen]

    1. Überprüfung von Verträgen oder rechtlichen Dokumenten und die Beantwortung von Rechtsfragen
    2. Vorbereitung oder Treffen von medizinischen Entscheidungen
    3. Fragen zur Arbeitssicherheit
    4. Analyse und Bewertung von bedeutenden Finanz- und Geschäftsdaten
    5. Erzeugung von Texten, deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Bedeutung für das Unternehmen ist
    6. Aufgaben, die eine Bewertung von Personen beinhalten, insbesondere in den Bereichen Recruiting und der Bewertung von Leistungen
  9. Im Übrigen legen die einzelnen ..................................... [Teamleiter/Fachbereiche/Business Units] fest:

    • für welche Aufgaben ChatGPT eingesetzt werden darf,
    • inwieweit und bei welchen Aufgaben eine Kontrolle der Ergebnisse erfolgen muss,
    • ggf. welche personellen Entscheidungen mithilfe von ChatGPT wie vorbereitet werden dürfen (eine Entscheidungsfindung durch ChatGPT allein ist stets unzulässig, vgl. Ziffer 5).
[10. Die Eingabe personenbezogener Daten ist untersagt.][4]

Hinweise zur Implementierung in Unternehmen

Wie bei allen bedeutenden Weisungen sollte eine gewisse Dokumentation erfolgen, damit die Kenntnisnahme der Nutzungsbedingungen nachvollzogen werden kann. Neben der Veröffentlichung am (digitalen) "schwarzen Brett" bzw. im Intranet bietet sich hier insbesondere an, die unternehmensinterne Nutzeroberfläche von ChatGPT nur bei Klicken eines Buttons zugänglich zu machen (z.B.: "Ich habe die Nutzungsbedingungen gelesen und verstanden.")

Hinweise auf Mitbestimmungsrechte

Es ist vertretbar, dass Ziffer. 4 und Ziffer. 7 nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig sind. Hierfür spricht, dass die Anweisungen nicht allein das reine Arbeitsverhalten betreffen, sondern den Umgang der Mitarbeiter miteinander regeln, also auch zwischenmenschlichen Charakter haben.

Sofern eine vom Unternehmen gemietete Instanz von ChatGPT keine vollständig anonymisierte Verarbeitung vorsieht, ist insbesondere an § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG und § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu denken. Im Übrigen ergibt sich aus § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Planung des Einsatzes von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten hat.

Werden Mitarbeiter angehalten, KI-Tools anzuwenden und beschränkt sich die Vorgabe auf das reine Arbeitsverhalten, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[5]

[1] Eine Nutzungspflicht könnte je nach Ausmaß und weiterer Ausgestaltung Argumente für eine Betriebsänderung nach § 111 Nr. 5 BetrVG schaffen.
[2] Alternativ könnte eine Transparenzpflicht geregelt werden. Kunden bzw. Mit...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge