Rechtliche Risiken beim Einsatz von ChatGPT in HR

Der Chatbot ChatGPT bietet die Möglichkeit, Texte automatisiert zu erstellen. Konkrete Anwendungsmöglichkeiten im Personalwesen werden vielfach diskutiert, denn etliche HR-Prozesse ließen sich mit künstlicher Intelligenz automatisieren. Aber ist das unter rechtlichen Gesichtspunkten überhaupt zulässig?

ChatGPT ist ein generatives KI-Sprachmodell des kalifornischen Unternehmens OpenAI, das derzeit in aller Munde ist. Dieser auf künstlicher Intelligenz (KI) basierende Chatbot verwendet eine Deep-Learning-Methode, mit der Terabytes von Daten, die Unmengen von Wörtern enthalten, durchforstet werden, um Antworten auf Fragen oder Aufforderungen zu erhalten. Die Daten stammen aus Büchern, Wikipedia, Webscraping und anderen Textquellen. Weiter greift ChatGPT auf eigene Trainingsdaten zu und lernt quasi durch die Eingaben der jeweiligen Nutzer mit.

Die weitere Entwicklung von ChatGPT und anderen KI-Sprachmodellen wird wohl mittelfristig dazu führen, dass die oftmals mühselige Recherche via Google-Suchmaschine überflüssig wird und man passgenaue Antworten über den KI-basierten Chatbot erhält. Solche Chatbots haben das Potenzial, viele Lebensbereiche der Gesellschaft zu revolutionieren.

ChatGPT: Einsatzmöglichkeiten in der Arbeitswelt

Diese Entwicklung wird auch vor dem HR-Bereich nicht haltmachen. KI-Anwendungen wie ChatGPT können Personalabteilungen zukünftig auf vielfältige Weise entlasten. Derzeit ist das Tool technisch noch zu fehleranfällig, um es als regelmäßiges Arbeitsmittel im HR-Bereich einsetzen zu können. KI-Sprachtools sind aber in der Lage, mit ihren eigenen Daten zu trainieren. Dadurch besteht mittelfristig das technische Potenzial, viele HR-Prozesse wie die Erstellung von Stellenbeschreibungen, Bewerbungsabsagen, Arbeitszeugnissen, Arbeitsverträgen oder Kündigungsschreiben automatisiert zu gestalten und dabei personelle Ressourcen zu schonen.

Aber auch einzelnen Mitarbeitenden können ChatGPT und Co. als nützliches Arbeitsmittel bei der Tätigkeitsausübung dienen. So kann der Chatbot als Recherchemittel eingesetzt werden. Weiter ist es auch denkbar, dass Arbeitnehmende solche KI-Anwendungen als Hilfe für die Erstellung geschäftlicher Korrespondenz oder zur Anfertigung von dienstlichen Unterlagen nutzen.

Interessanterweise wurde bisher bei der Diskussion über ChatGPT relativ wenig über die rechtlichen Risiken gesprochen, die sich aus dem Einsatz solcher KI-Sprachmodelle ergeben können. Neben datenschutzrechtlichen Problemstellungen sind auch rechtliche Risiken nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz oder Urheberrecht denkbar.

Verarbeitung personenbezogener Daten durch ChatGPT

Werden bei der Nutzung von ChatGPT Angaben gemacht, die auf eine Person unmittelbar oder zumindest mittelbar abstellen, liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Mitarbeitende sollten daher durch den Arbeitgeber darauf hingewiesen werden, bei der Nutzung von ChatGPT keine personenbezogenen Daten von Arbeitskollegen, Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern anzugeben. Nach den "Terms and Conditions" von OpenAI kann ChatGPT die jeweiligen Angaben dahingehend nutzen, das KI-Sprachmodell weiterzuentwickeln. Auf diese Weise ist es nicht ausgeschlossen, dass die von den Nutzern eingegebenen personenbezogenen Daten bei anderen Nutzern von ChatGPT erscheinen können.

Es besteht das Risiko, dass diese Form der Datenweitergabe durch Mitarbeitende einen Datenschutzverstoß begründet, der dem Arbeitgeber zugerechnet wird. Ebenfalls steht in diesem Zusammenhang ein Datentransfer in die USA im Raum (OpenAI als Betreiber von ChatGPT ist ein US-Unternehmen), der nach derzeitiger Rechtslage ohne den Abschluss entsprechender Vereinbarungen (z. B. EU-Standardvertragsklauseln) regelmäßig datenschutzrechtswidrig erfolgt. Insgesamt bleibt es abzuwarten, wie sich die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden zur Nutzung von generativen KI-Sprachmodellen wie ChatGPT positionieren werden.

ChatGPT und die DSGVO

In der Arbeitswelt können sich allerdings noch weitere datenschutzrechtliche Probleme durch den Einsatz solcher KI-Anwendungen ergeben. Nutzt die HR-Abteilung ChatGPT beispielsweise zur Automatisierung von Prozessen und werden auf diese Weise Arbeitszeugnisse oder Abmahnungen erstellt oder sogar Entscheidungen über die Einstellung eines Bewerbers gefällt, ist dies datenschutzrechtlich regelmäßig problematisch. Nach Art. 22 DSGVO sind Personen grundsätzlich davor geschützt, dass sie ausschließlich KI-basierten Entscheidungen unterworfen sind. Aus diesen Gründen werden Unternehmen auch zukünftig – unabhängig davon, wie sich KI-Sprachtools technisch weiter verfeinern lassen - die Erstellung von Zeugnissen, Abmahnungen oder auch die Durchführung des Bewerbungsprozesses nicht vollständig automatisiert gestalten können. Bei all solchen HR-Prozessen wird letztlich eine Entscheidung über den Betroffenen getroffen, sodass der KI-Einsatz nicht gänzlich ohne menschliche Entscheidungskompetenz bleiben kann. Andernfalls droht ein Verstoß gegen Art. 22 DSGVO.

Gefährdung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Bei der Nutzung von ChatGPT kann auch der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gefährdet sein. Es ist denkbar, dass Arbeitnehmende Angaben tätigen, die sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse erstrecken. Dadurch kann die Antwort des Chatbots unter Umständen noch genauer und damit praxisgerechter ausfallen. Problematisch an ChatGPT ist allerdings, dass das KI-Sprachtool die erhaltenen Angaben nach den eigenen "Terms and Conditions" dazu nutzen kann, seine Dienste weiter zu verbessern. Aus diesen Gründen ist nicht ausgeschlossen, dass andere ChatGPT-Nutzer die entsprechenden Angaben als Output erhalten. Unternehmen sollten daher dringend ihre Arbeitnehmenden sensibilisieren, bei der Nutzung von ChatGPT keinerlei Angaben zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu machen. Andernfalls ist ein vertraulicher Umgang mit solchen sensiblen Unternehmensinformationen nicht gewährleistet.

ChatGPT und die Frage der Urheberrechte

Eine Verletzung von Urheberrechten zulasten von OpenAI als Betreiber von ChatGPT ist ausgeschlossen. Urheberrechtlich geschützte Werke liegen nur dann vor, wenn dabei eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers vorhanden ist. Eine solche geistige Schöpfung kann nur auf eine menschliche Leistung zurückzuführen sein. Nachdem die Ergebnisse von ChatGPT ausschließlich auf Grundlage einer KI-basierten Anwendung erstellt werden, kann OpenAI nicht Urheber des durch den Chatbot erzeugten Outputs sein. OpenAI kann damit den ChatGPT-Nutzern keine Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen und sich auch nicht auf solche berufen.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob Dritten Urheberrechte an den Ergebnissen von ChatGPT zustehen können. Bei der Nutzung des KI-Sprachmodells werden Angaben getätigt, die letztlich den Output von ChatGPT veranlassen. ChatGPT kann bereits getätigte Angaben des Nutzers zur Verbesserung der Anwendung nutzen, sodass andere Nutzer diese Angaben als Output erhalten können. In diesem Zusammenhang ist bisher ungeklärt, ob die Nutzer, die mit ihren Angaben den Output an anderer Stelle bewirken, als Urheber anzusehen sind. Solange es keine nähere Kenntnis über den Umgang mit solchen Trainingsdaten durch ChatGPT gibt, ist die Festlegung von Urheberrechten faktisch nicht möglich. Hier bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

Ausblick zur rechtssicheren Nutzung von KI

Die Nutzung von KI-Sprachmodellen wie ChatGPT wird die Gesellschaft nachhaltig verändern. Dies wird sich auch auf die Arbeitswelt insgesamt und insbesondere auf HR- Abteilungen auswirken. Neben den Arbeitserleichterungen, die durch solche KI-Anwendungen unzweifelhaft entstehen werden, müssen allerdings die damit einhergehenden rechtlichen Risiken berücksichtigt werden. Die derzeitig bestehenden gesetzlichen Regelungen können KI-Modelle wie ChatGPT nur bedingt erfassen. Unternehmen, die zukünftig verstärkt KI-Sprachmodelle nutzen wollen, sollten die weitere gesetzliche Entwicklung intensiv verfolgen.

Der EU-Gesetzgeber arbeitet derzeit unter anderem an einer EU-KI-Verordnung sowie einer KI-Haftungsrichtlinie. Die beiden gesetzgeberischen Vorhaben stellen eine gute Gelegenheit dar, die Rechtslücken bezüglich der Nutzung von KI aktiv anzugehen. Es bleibt zu hoffen, dass der EU-Gesetzgeber diese Gelegenheit nicht verstreichen lässt und durch sinnvolle Regelungen zu einem praxisgerechten Einsatz von KI in der Arbeitswelt beitragen wird.

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