Rz. 11

Abs. 3 soll sicherstellen, dass die gewährte Mehrleistung auch tatsächlich beim Versicherten verbleibt. Werden andere Sozialleistungen gewährt, die je nach dem Einkommen des Versicherten höher oder niedriger sein können, so soll die Mehrleistung nach § 94 nicht als Einkommen gelten. So erweitert und konkretisiert § 94 z. B. den Einkommensschutz in § 82 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 SGB XII für die Gewährung von Sozialhilfe und in § 11 Abs. 1 und 3 SGB II für die Gewährung von Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ebenso wie die in diesen Vorschriften ausdrücklich genannte Grundrente nach dem BVG gelten die Mehrleistungen nicht als Einkommen.

 

Rz. 12

Um diese Vorschrift anwenden zu können, ist es notwendig, bei der Leistungsgewährung zwischen gesetzlicher Regelleistung und Mehrleistung nach § 94 zu differenzieren; denn nur die Mehrleistung ist von der Anrechnung ausgenommen. Je nach der anzuwendenden Vorschrift kann die Regelleistung gleichwohl angerechnet werden.

 

Rz. 13

Über den Wortlaut hinaus wird die Vorschrift gemäß ihrer Zweckbestimmung auch bei der Gewährung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angewendet, so dass im Rahmen der Anrechnung von § 93 SGB VI Mehrleistungen nicht berücksichtigt werden (Lauterbach/Schwerdtfeger, SGB VII, § 94 Rz. 26; Gürtner, in: KassKomm, SGB VI, § 93 Rz. 6). Auch für den Umfang des Ruhens eines Anspruchs nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 BVG wendet die Rechtsprechung § 94 Abs. 3 an mit der Folge, dass Mehrleistungen bezüglich des Ruhens der BVG-Leistungen nicht berücksichtigt werden (BSG, SozR 3-3100 § 65 BVG Nr. 3). Anders allerdings für die Festsetzung von Versorgungsbezügen für Beamte nach § 55 BeamtVG. Dort führen auch die Mehrleistungen zu einem entsprechenden Ruhen der Versorgungsbezüge (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 23.7.2010, 1 B 426/10). Das OVG begründe dies damit, dass auch die durch Satzung gewährten Mehrleistungen Lohnersatzleistungen i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 3 BeamtVG seien und somit angerechnet werden müssten. Das überzeugt nicht. Denn damit dürfte der Sinn und Zweck von § 94 Abs. 3 nicht berücksichtigt worden sein.

 

Rz. 14

Mehrleistungen unterliegen jedoch anders als die Grundrente nach dem BVG grundsätzlich keinem absoluten Pfändungsschutz i. S. d. § 54 Abs. 3 SGB I. Aus Sinn und Zweck ergibt sich allerdings, dass dann, wenn die Regelleistung nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar ist, dies auch für die Geldleistung gilt, die als Ergänzung i. S. einer Mehrleistung nach § 94 gewährt wird.

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