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Auch solche Gefahren wie z. B. Stolpern, Stürzen, Ausrutschen sind grundsätzlich versichert. Der Unfall hätte sich nämlich nicht in gleicher Weise ereignet, wenn der Betreffende nicht an dieser Stelle der betrieblichen Tätigkeit nachgegangen wäre. Das gilt auch bei einer Verletzung durch einen Insektenstich am Arbeitsplatz (BSG, Urteil v. 22.8.1990, 8 RKn 5/90). Anders ist es zu beurteilen, wenn der Betreffende während einer eigenwirtschaftlichen Betätigung infolge einer alltäglichen Gefahr einen Schaden davonträgt, z. B. der Insektenstich ereignet sich während des Mittagessens oder der Betreffende verschluckt einen Kotelettknochen (BSG, Urteil v. 7.8.1991, 8 RKnU 1/90: keine besondere Betriebsgefahr beim Verschlucken eines Knochenstücks eines Kotelettknochens).

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