Rz. 2

Für den Fall des Vorliegens einer Heilbehandlung nach § 34 enthält § 201 die gesetzlichen Grundlagen der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärzte und Zahnärzte sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- sowie Jugendlichenpsychotherapeuten, die an einer Heilbehandlung nach § 34 beteiligt sind. Hiervon zu unterscheiden sind die von einer Heilbehandlung nach § 34 unabhängigen Auskunftspflichten (§ 203) und die verdachtsabhängige Verpflichtung zur Anzeige von Berufskrankheiten (§ 202). Hinsichtlich der Regelungen in § 201 und § 203 besteht der wesentliche Unterschied darin, dass zum einen die Auskunftspflichten nach § 201 weiter gehen, weil sie auch nichtmedizinische Auskünfte zum Versicherungsfall beinhalten, und andererseits eine Meldung nach § 201 nicht erst auf Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger zu erfolgen hat (anders in § 203 und auch in § 100 SGB X).

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