Rz. 16

Die Tätigkeit als Beschäftigter ist weiter abzugrenzen von derjenigen als mithelfender Familienangehöriger, die nicht nach Nr. 1 versichert ist. Mithelfende Familienangehörige können Ehegatten, Eltern, Kinder, Pflegekinder oder Lebenspartner (§ 33 b SGB I) des Unternehmers sein. Der spezifisch auf die Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb zugeschnittene § 2 Abs. 4 (vgl. Rz. 206) ist kein geeigneter Maßstab für die allgemeine Abgrenzung der Beschäftigung von der Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, da der Angehörigenbegriff im Bereich der Landwirtschaft aus historischen Gründen sehr weit gefasst ist. Auch geht es außerhalb der Landwirtschaft eher um die Mithilfe im Unternehmen des anderen als um eine auf Dauer angelegte Mitarbeit. Der Rechtsgrund für deren Tätigkeit liegt nicht zwingend in einem Beschäftigungsverhältnis, sondern kann z. B. bei Kindern auf der verwandtschaftlichen (§ 1619 BGB) oder bei Eheleuten auf ehelichen Unterhaltspflichten (§ 1360 BGB) beruhen. Als mithelfender Familienangehöriger ist tätig, wer im Betrieb eines Angehörigen mithilft, im Gegenzug aber keinen Entgeltanspruch oder jedenfalls keinen Anspruch auf ein marktgerechtes Entgelt hat, auch wenn der Angehörige auf andere Weise (z. B. Unterhalt) am Einkommen des Unternehmers partizipiert (vgl. zum Fall eines Wie-Beschäftigten BSG, Urteil v. 13.8.2002, B 2 U 33/01 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.6.2016, L 9 U 842/16). Für eine versicherungsfreie Mitarbeit innerhalb der Familie spricht, wenn die Gegenleistung für die erbrachte Tätigkeit über Unterhalt, Taschengeld oder eine Anerkennung nicht wesentlich hinausgeht. Die Entfaltung einer Tätigkeit aus reiner Gefälligkeit in Unternehmen von verwandten oder verschwägerten Personen reicht nicht aus, um die Versicherteneigenschaft und damit auch den Versicherungsschutz in der GUV zu begründen. Auch bei weitergehender Einbindung in den Betrieb ist in Fällen, in denen der potentiell Versicherte mit dem Unternehmer verwandt ist, stets die genaue Prüfung geboten, ob die Tätigkeit eher einer innerfamiliären Gefälligkeit entspricht, also familienhaft geprägt ist, oder nicht (vgl. BSG, Urteil v. 30.6.1993, 2 RU 40/92).

 

Rz. 17

Allerdings kann zwischen nahen Angehörigen auch eine abhängige Beschäftigung vereinbart sein und praktiziert werden. Eine solche liegt nahe, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, das Entgelt versteuert, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird (BSG, Urteil v. 23.6.1994, 12 RK 50/93). Für eine Beschäftigung in einem Ehegattenarbeitsverhältnis spricht z. B. die Eingliederung des Ehepartners in den Betrieb zur Einsparung weiterer Arbeitskräfte. Ein Indiz für Beschäftigung ist gegeben, wenn das Entgelt im Verhältnis zu demjenigen einer fremden Arbeitskraft für eine vergleichbare Tätigkeit angemessen ist. Ein starkes Indiz für Beschäftigung liegt vor, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund im Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV festgestellt hat, dass ein Ehegatte oder Abkömmling des Arbeitgebers beschäftigt ist.

 

Rz. 18

Auch bei dieser Abgrenzung von einer Beschäftigung und Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger hat die Rechtsprechung stets betont, die Grenze zwischen einem Beschäftigungsverhältnis und einer versicherungsfreien Mitarbeit aufgrund familiärer Zusammengehörigkeit oder Verbundenheit sei nur unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (vgl. dazu BSG, Urteil v. 17.12.2002, 7 AL 34/02 R; Sächsisches LSG, Urteil v. 17.2.2021, L 6 U 245/17). Die Höhe des Entgelts wirkt als Indiz. Es gilt aber nicht der Rechtssatz, dass eine untertarifliche oder eine erheblich untertarifliche Bezahlung des Ehegatten die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ausschließt (vgl. zur Beitragspflicht: BSG, a. a. O.).

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