Rz. 1

Im Neunten Kapitel sind alle für den Bereich der Unfallversicherung geltenden Bußgeldvorschriften zusammengefasst. Das heißt konkret die Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung und Ahndung, die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörden und ein Zusammenarbeitsgebot zwischen Unfallversicherungsträgern und anderen Sozialleistungsträgern und Behörden hinsichtlich der Verfolgung und Ahndung.

 

Rz. 2

Nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht waren vielerlei Bußgeldvorschriften ziemlich verstreut in der Reichsversicherungsordnung (RVO) enthalten, und zwar je nach Personenkreis (Versicherter, Unternehmer, Grundstückseigentümer, Schiffsführer) und Art der Ordnungswidrigkeit.

 

Rz. 3

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (BT-Drs. 13/2333 S. 14 ff.) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/2204) eine Straffung insbesondere durch Zusammenfassung der Bußgeldtatbestände und Vermeidung einer stets erneuten Nennung des Normadressaten in der jeweiligen Bußgeldvorschrift vorgeschlagen, die im nachfolgenden weiteren Gesetzgebungsverfahren übernommen wurde (vgl. BT-Drs. 13/4754 S. 129 ff.).

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