0 Allgemeines

 

Rz. 1

Im Neunten Kapitel sind alle für den Bereich der Unfallversicherung geltenden Bußgeldvorschriften zusammengefasst. Das heißt konkret die Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit, deren Verfolgung und Ahndung, die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörden und ein Zusammenarbeitsgebot zwischen Unfallversicherungsträgern und anderen Sozialleistungsträgern und Behörden hinsichtlich der Verfolgung und Ahndung.

 

Rz. 2

Nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht waren vielerlei Bußgeldvorschriften ziemlich verstreut in der Reichsversicherungsordnung (RVO) enthalten, und zwar je nach Personenkreis (Versicherter, Unternehmer, Grundstückseigentümer, Schiffsführer) und Art der Ordnungswidrigkeit.

 

Rz. 3

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (BT-Drs. 13/2333 S. 14 ff.) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 13/2204) eine Straffung insbesondere durch Zusammenfassung der Bußgeldtatbestände und Vermeidung einer stets erneuten Nennung des Normadressaten in der jeweiligen Bußgeldvorschrift vorgeschlagen, die im nachfolgenden weiteren Gesetzgebungsverfahren übernommen wurde (vgl. BT-Drs. 13/4754 S. 129 ff.).

1 Gliederung und Struktur des Neunten Kapitels

 

Rz. 4

Die Tatbestände einer Ordnungswidrigkeit und ihre unterschiedliche Ahndung mit einer Geldbuße sind für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur noch in § 209 enthalten. Der Katalog des Abs. 1 und auch Abs. 2 des § 209 bauen zwar i. d. R. auf den bis zum 31.12.1996 gelten RVO-Bußgeldvorschriften auf, jedoch sind auch bisher bußgeldbewehrte Tatbestände weggefallen und neue hinzugekommen. Der Inhalt der jeweiligen bisherigen RVO-Vorschrift und die evtl. Veränderung durch die neue Rechtslage wurden im Einzelnen zu § 209 gegenübergestellt bzw. verdeutlicht.

 

Rz. 5

Lediglich für die Vorschriften über die zuständige Verwaltungsbehörde (§ 210) und über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 211) mussten gesonderte Paragraphen vorgesehen werden.

2 Inkrafttreten

 

Rz. 6

Die §§ 209 bis 211 traten am 1.1.1997 in Kraft (Art. 36 UVEG, BGBl. I 1996 S. 1317).

3 Aufhebung von Vorschriften

 

Rz. 7

Nach Art. 35 Nr. 1 UVEG (BGBl. I 1996 S. 1317) wurden mit Wirkung zum 1.1.1997 folgende in der RVO enthaltene Bußgeldvorschriften aufgehoben: §§ 710, 717a, 772, 773, 834, 867, 895, 1543d, 1543e, 1771, 1772.

4 Literatur

 

Rz. 8

Becker, Die Anzeigepflicht des Unternehmers beim Verdacht einer Berufskrankheit, BG 2011 S. 70.

Mays, Die Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten und Straftaten in der sozialrechtlichen Praxis, Brennpunkte des Sozialrechts 2006 S. 1.

Schorn, Die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit im Arbeitsschutzrecht und deren Abwälzung, BB 2010 S. 1345.

Schünemann/Lenz, Pflichtenheft Arbeitsschutzrecht, 4. Aufl. 2011.

Wilrich, Verantwortlichkeit und Haftung im Arbeitsschutz, DB 2008 S. 182.

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