(1) 1Örtlicher und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 69 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin. 2Die Jugendämter der Bezirke nehmen die Aufgaben des örtlichen Trägers nach § 85 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Landesjugendamt) nimmt die Aufgaben des überörtlichen Trägers nach § 85 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahr.

 

(2) 1Für die örtliche Zuständigkeit der Jugendämter der Bezirke gelten die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit in diesem Gesetz oder in von der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung zu erlassenden Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann abweichende Regelungen im Sinne von Satz 1 durch Rechtsverordnung treffen.

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