Rz. 12

Die in § 35 SGB I genannten Stellen dürfen zur öffentlichen Richtigstellung Sozialdaten der betroffenen Person übermitteln, wenn diese im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Erbringung von Sozialleistungen unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat. Gemeint sind Behauptungen in der Öffentlichkeit, vor allem gegenüber den Medien. Die entsprechende, ebenfalls öffentliche Richtigstellung muss verhältnismäßig bzw. angemessen sein.

Um vor allem dieses zu gewährleisten, bedarf der Sozialleistungsträger für seine richtigstellende Datenübermittlung der vorherigen Genehmigung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde.

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