Rz. 9

Die Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen Vertrags von einem Verwaltungsakt ist nicht zuletzt wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Behandlung von Bedeutung. Während ein Verwaltungsakt auch mündlich erlassen werden kann, bedarf der öffentlich-rechtliche Vertrag gemäß § 56 der Schriftform. Auch die Nichtigkeit sowie die Möglichkeit der Änderung und Aufhebung sind für beide Handlungsformen unterschiedlich geregelt (§§ 58, 59 gegenüber §§ 39ff., 44 ff.). Das maßgebliche Kriterium für eine Abgrenzung ist aber, ob übereinstimmende Willenserklärungen nach Form, Inhalt und näheren Umständen der getroffenen Regelung das entscheidende Moment sind (öffentlich-rechtlicher Vertrag) oder ob eine einseitige Entscheidung der Behörde, bei der die Zustimmung des Bürgers nur von zweitrangiger Bedeutung ist, im Vordergrund steht (Verwaltungsakt). Bei gleichgeordneten Beteiligten spricht im Allgemeinen der Umstand, dass keiner die Befugnis zu hoheitlichem Handeln gegenüber dem anderen hat, im Zweifel für das Vorliegen eines Vertrages. Demgegenüber dürfte bei Über- oder Unterordnungsverhältnissen im Zweifelsfall hoheitliches Handeln, also ein Verwaltungsakt, anzunehmen sein. Verwaltungsleistungen, die eine Mitwirkung des Bürgers in der Form eines Antrages bedürfen (z. B. Rentengewährung, Zahlung von Arbeitslosengeld), sind keine öffentlich-rechtlichen Verträge, sondern Verwaltungsakte (sog. mitwirkungsbedürftige Verwaltungsakte, BSG, Urteil v. 18.1.2011, B 4 AS 99/10 R). Der notwendige Antrag ist lediglich die Voraussetzung dafür, dass die Behörde überhaupt tätig werden kann. Das Vorliegen einer Gegenleistung spricht zwar auf den ersten Blick für einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, schließt aber einen Verwaltungsakt nicht generell aus, da auch bei Verwaltungsakten Gegenleistungen möglich sind, die durch einen Widerrufsvorbehalt oder eine Auflage gesichert werden (Marschner, in: Pickel/Marschner, a. a. O., § 53 Rz. 19).

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