Rz. 21

Abs. 3 enthält Formvorschriften, die sich auf die Erkennbarkeit der den VA erlassenden Behörde beziehen. Diese Formvorschriften gelten auch dann, wenn die Schriftform nicht vorgeschrieben ist und wenn der VA deswegen auch elektronisch ohne die qualifizierte elektronische Signatur ergehen kann. Die erlassende Behörde muss sich aus dem Schriftstück selbst ergeben, auch durch Dienstsiegel, Stempel oder aus dem Text des Bescheides heraus. Für elektronische VA bedarf es einer die Behörde identifizierbaren einfachen Signatur. Diese Formvorschriften gelten für alle schriftlich abgefassten und so bekannt gegebenen VA sowie die VA in der Form eines elektronischen Dokuments. Sie dienen der zweifelsfreien Zuordnung des Verwaltungsaktes und damit letztlich der Rechtssicherheit. Die Angabe von Ort und Datum ist nicht vorgeschrieben, sollte aber dennoch nicht fehlen.

 

Rz. 22

Für VA mit gesetzlich vorgeschriebener Schriftform, die nach § 36a Abs. 2 SGB I schon grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert, verlangt Satz 2 zusätzlich, dass das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen muss. Damit wird die unverfälschbare Zuordnung des elektronischen Dokumentes zu einer bestimmten Person hergestellt und damit letztlich die Unterschrift ersetzt. In Satz 3 wird bei Versendung einer De-Mail-Nachricht bestimmt, dass die Bestätigung gemäß § 5 Abs. 5 De-Mail-Gesetz die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen muss.

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