Rz. 27

Die Halbwaisenrente, die auf der Grundlage eines Rentenartfaktors von 0,1 berechnet wird (§ 67 Nr. 7), beträgt 10 %, die Vollwaisenrente (Rentenartfaktor 0,2, § 67 Nr. 8) 20 % der vollen Altersrente bzw. der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Versicherten. Um zu gewährleisten, dass die Waisenrente dem Unterhaltsbedarf der Waise entspricht, erhalten Waisenrenten darüber hinaus gemäß § 66 Abs. 1, § 78 Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten, die jedoch bei Bezug vergleichbarer Leistungen wiederum nach § 92 zu kürzen sind.

 

Rz. 28

Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2001 auch für die Hinterbliebenenrenten und damit auch für die Waisenrente einen Zugangsfaktor eingeführt (§ 77 Abs. 2 Nr. 4, § 264 c Abs. 1), der entsprechend der Einführung eines Zugangsfaktors für die Erwerbsminderungsrenten und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sicherstellen soll, dass die Rente bei einem Rentenbeginn vor einem vom Gesetz bestimmtem Alter des Versicherten im Zeitpunkt seines Todes (Referenzalter) nicht in voller Höhe, sondern nur mit Abschlägen gezahlt wird. Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2011 war das 63. Lebensjahr das für die Höhe des Rentenabschlags maßgebliche Lebensalter, d. h. die Hinterbliebenenrente wurde nur ungekürzt gezahlt, wenn der Versicherte mit dem 63. Lebensjahr oder später verstorben war. Bei einem Rentenbeginn zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2023 ist insoweit auf das Lebensalter im Zeitpunkt des Todes des Versicherten nach der Tabelle des § 264 c Abs. 1 und ab dem Jahr 2024 auf das 65. Lebensjahr abzustellen. Hatte der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes dieses Lebensalter bereits erreicht, ist im Rahmen der Berechnung der Hinterbliebenenrente der Zugangsfaktor 1 in Ansatz zu bringen, sodass sich die Renten ohne Beeinflussung durch den Zugangsfaktor aus den übrigen Rentenberechnungsfaktoren des § 64 errechnet und ohne Kürzung gewährt wird. Für jeden Monat des Todes des Versicherten vor den vorgenannten Altersgrenzen ist der Zugangsfaktor um 0,003 zu mindern, was zu einer Rentenkürzung von 0,3 % pro Monat des Todes des Versicherten vor Erreichen des Referenzalters führt. Der Rentenabschlag ist auf 10,8 % begrenzt. Die Waisenrente ist auch dann mit einem abgesenkten Zugangsfaktor zu berechnen und entsprechend gemindert zu gewähren, wenn der verstorbene Versicherte im Erlebensfall ab Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente gehabt hätte (BSG, Urteil v. 25.2.2010, B 13 R 345/09 B). Die Abschläge orientieren sich auch nach dem 31.12.2023 weiterhin an dem Referenzalter des 63. Lebensjahres, wenn der Versicherte 40 Jahre mit Zeiten nach § 51 Abs. 3a und Abs. 4 und nach § 52 Abs. 2 zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4). Bei einem Rentenbeginn zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2023 reichen hierfür 35 Jahre dieser Zeiten (§ 264 c Abs. 2).

 

Rz. 29

Ebenfalls mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde die in § 59 geregelte (rentensteigernde) Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn während der Zeit vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2003 nach Maßgabe des § 253 a (i. V. m. der Anlage 23) in seiner bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung schrittweise angehoben, um die durch die Einführung eines Zugangsfaktors eingetretene Rentenminderung abzumildern. Bei einem Rentenbeginn ab dem 1.1.2004 endete die mit dem Tod des Versicherten (vor dem 60. Lebensjahr) beginnende Zurechnungszeit nach § 59 in seiner bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten. Nach § 59 i. d. F. des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) endet die Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn ab dem 1.7.2014 mit Vollendung des 62. Lebensjahres.

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