Rz. 7

Die Ehe muss nach dem 30.6.1977 geschieden worden sein. Entscheidend ist, ob die Ehe unter Anwendung des ab 1.7.1977 geltenden Rechts (1. EheRG), also in Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich, geschieden wurde. Andernfalls kommt nur ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243 in Betracht. Demnach werden von § 47 solche Ehescheidungsurteile nicht erfasst, die zwar nach dem 30.6.1977 rechtskräftig geworden, jedoch vor dem 1.7.1977 verkündet worden sind und damit auf der bis zum 30.6.1977 geltenden Rechtslage beruhen (vgl. BGH, FamRZ 1979 S. 906). Die Ehe ist mit Rechtskraft des Scheidungsurteils geschieden (§ 1564 Satz 2 BGB). Wegen der Geltung von Ehescheidungsurteilen von Gerichten der ehemaligen DDR und ausländischen Gerichten vgl. die Komm. zu § 46.

Ferner muss der geschiedene Ehegatte verstorben sein. Die Verschollenheit nach § 49 ist dem Tod gleichzusetzen.

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