Rz. 3

Mit der Neufassung des Abs. 1 wird die Regelung im bisherigen Abs. 1 entbehrlich, wonach ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht weiter bestand, solange die Voraussetzungen für diese Rente weiter vorlagen. Der neue Abs. 1 regelt die Behandlung von laufenden Renten wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit ab 1.7.2017. Diese Renten werden bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze wie Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung behandelt, solange Berufsunfähigkeit, teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit i. S. v. § 240 Abs. 2 vorliegen. Hierdurch soll sich die Rechtsposition der Versicherten nicht verschlechtern; insbesondere soll der bisherige Rentenartfaktor weitergelten (BT-Drs. 18/9787 S. 48). Das bedeutet für die Versicherten, dass bei der dann gezahlte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung der Rentenfaktor 0,6667 und nicht nur 0,5 beträgt. Hinsichtlich des Hinzuverdienstes gilt jedoch gemäß § 313 das ab 1.7.2017 geltende Recht, wobei nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 und 2 eine Kürzung der bisherigen Rente wegen des Hinzuverdienstes ausgeschlossen ist.

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