Rz. 5

Grundsätzlich ist für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen der selbständig tätigen Hebammen § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzuwenden. Für den Personenkreis der Hebammen, denen vor dem 1.7.1985 eine Niederlassungserlaubnis nach dem Hebammengesetz v. 21.12.1938 erteilt worden war, bestimmt § 279 Abs. 1, dass der Beitragszahlung eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage i. H. v. mindestens 40 % der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) zugrunde zu legen ist. Dem von Abs. 1 erfassten Personenkreis steht es allerdings frei nach der Grundregel des § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 höhere Beiträge ohne Einkommensnachweis nach der Bezugsgröße oder bei Nachweis des tatsächlichen Einkommens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

 

Rz. 6

Aufgrund der zum 1.7.1985 in Kraft getretenen Rechtsänderungen durch das Hebammengesetz v. 4.6.1985 (BGBl. I S. 902) wurden seitdem für selbständig tätige Hebammen bzw. Entbindungspfleger Niederlassungserlaubnisse nicht mehr benötigt und auch nicht mehr erteilt. Für diesen Personenkreis findet § 279 Abs. 1 keine Anwendung. Gleiches gilt für freiberufliche Hebammen im Beitrittsgebiet, für die das Hebammengesetz v. 21.12.1938 nicht galt. Die Erlaubnis zur Ausübung des Berufes als Hebamme ist von der Niederlassungserlaubnis zu unterscheiden und mit dieser nicht identisch.

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