Rz. 1a

Mit dem Inkrafttreten der Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetze (KnVNG, ArVNG, AnVNG) im Jahr 1957 wurden erstmalig Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) bei der Rentenberechnung rentensteigernd berücksichtigt, und zwar unabhängig davon, ob ein Versicherter diese Ausfallzeiten bis zum 31.12.1956 oder ab 1.1.1957 zurückgelegt hatte. Die Anerkennung von Ausfallzeiten (Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit usw.) war jedoch nur möglich, wenn sie vom Versicherten nachgewiesen wurden. Da beitragsfreie Ausfallzeiten bis dahin als rentenrechtliche Zeiten nicht relevant waren, standen zahlreiche Versicherte hinsichtlich ihres Nachweises in Beweisnot. Der Gesetzgeber hatte deshalb für diese Zeiten eine Pauschalregelung eingeführt. Danach wurde eine pauschale Ausfallzeit unter Berücksichtigung der mit Versicherungszeiten (Beitragszeiten, Ersatzzeiten) tatsächlich belegten Kalendermonate ermittelt. Die pauschale Ausfallzeit war allerdings nur anzurechnen, wenn ein Versicherter nicht längere anrechenbare Ausfallzeiten bis zum 31.12.1956 nachweisen konnte. Die seit dem 1.1.1957 in Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG, Art. 2 § 14 Abs. 1 ArVNG, Art. 2 § 14 Abs. 1 AnVNG verankerte Regelung über die Ermittlung der pauschalen Ausfallzeit (jetzt pauschale Anrechnungszeit) wurde durch § 253 mit sprachlichen Vereinfachungen übernommen. Die Berücksichtigung einer pauschalen Anrechnungszeit ist auch in Zukunft noch von Bedeutung, weil im Vertrauen auf die bisher geltende Pauschalregelung zahlreiche Versicherungskonten nicht geklärt worden sind und die Beschaffung von Nachweisen über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1956 wegen des zeitlichen Abstandes immer schwieriger wird.

 

Rz. 2

Eine Änderung gegenüber dem bis 31.12.1991 geltenden Recht ergibt sich aus § 253 Abs. 1 Satz 2. Bis dahin konnten durch die Berücksichtigung einer pauschalen Ausfallzeit Lücken geschlossen werden, die dadurch entstanden sind, dass einem Versicherten eine nachversicherungsfähige Zeit weder als Beitragszeit noch als Ersatzzeit angerechnet werden konnte, weil dieser nicht bereit war, einen Nachversicherungsantrag zu stellen. Dieses ungerechtfertigte Ergebnis wird durch Abs. 1 Satz 2 nunmehr ausgeschlossen, in dem Zeiten, für die eine Nachversicherung wegen fehlender Antragstellung nicht durchgeführt worden ist, bei der Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit wie Beitragszeiten berücksichtigt werden und dadurch den zeitlichen Umfang der pauschalen Anrechnungszeit mindern. Die Anerkennung einer nachversicherungsfähigen Zeit als rentenrechtliche Zeit (Beitragszeit, Ersatzzeit, Anrechnungszeit) wird somit in dem ab 1.1.1992 geltenden Recht ausgeschlossen, wenn ein Versicherter den erforderlichen Antrag auf Nachversicherung nicht stellt.

 

Rz. 3

Seit dem 1.1.1992 ist es erstmals möglich, durch die in § 253 Abs. 2 enthaltene Aufteilung der pauschalen Anrechnungszeit eine zeitliche Zuordnung dieser rentenrechtlichen Zeit vorzunehmen. Die Regelung ist von Bedeutung, wenn für einen Versicherten anlässlich einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist und die Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB, § 3 Abs. 1 VersAusglG) – zumindest teilweise – vor dem 1.1.1957 liegt. Mit Abs. 2 hat der Gesetzgeber verfassungsrechtliche Bedenken ausgeräumt, die zur Bewertung der pauschalen Anrechnungszeit bei Ermittlung der Ehezeit-Altersrente nach dem bis zum 31.12.1991 maßgebenden Recht erhoben worden waren.

 

Rz. 4

Im Übrigen ist die pauschale Anrechnungszeit abweichend von dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mehr Monate umfasst als die vor dem 1.1.1957 vom jeweiligen Versicherten zurückgelegten nachgewiesenen Anrechnungszeiten.

 

Rz. 5

(unbesetzt)

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