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Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen ist – neben den sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 237a Abs. 1 – die Vollendung des 60. Lebensjahres. Die Vollendung eines Lebensalters ist gemäß § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren.

 
Praxis-Beispiel

Nach den vorgenannten Vorschriften vollendete eine am 3.10.1951 geborene Versicherte am 2.10.2011 ihr 60. Lebensjahr.

Die Geburt einer Versicherten ist grundsätzlich durch eine Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde oder einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. Bei Berechtigten nach § 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) genügt gemäß § 4 Abs. 1 FRG ggf. auch die Glaubhaftmachung des Geburtstages.

Die abschlagsfreie Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres ist allerdings grundsätzlich nur weiblichen Versicherten möglich, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, weil die Altersgrenze von 60 Jahren mit Wirkung zum 1.1.2000 in Monatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben wurde (§ 237a Abs. 2 i. V. m. Anlage 20 zum SGB VI). Für weibliche Versicherte, die im Dezember 1944 geboren sind, ist die Anhebung der Altersgrenze bereits abgeschlossen. Gleichwohl ist gemäß § 237a Abs. 2 i. V. m. der Anlage 20 zum SGB VI eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen, frühestens jedoch nach Vollendung des 60. Lebensjahres einer Versicherten, möglich. Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente haben Versicherte allerdings einen dauerhaften Rentenabschlag in Höhe von 0,3 % der Monatsrente (max. Rentenabschlag = 0,3 % x 60 Kalendermonate = 18 %) hinzunehmen. Der Rentenabschlag wird über eine Minderung des Zugangsfaktors (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) erreicht. Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze konnte der Rentenabschlag gemäß § 187a Abs. 1 durch eine zusätzliche Beitragszahlung ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Auf die Kommentierung zu § 187a wird insoweit verwiesen.

Im Übrigen können Versicherte für die Zeit zwischen dem 60. und dem 65. Lebensjahr ihren Rentenbeginn und damit die Höhe des jeweiligen Rentenabschlags selbst bestimmen.

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