Rz. 2

Abs. 1 der Vorschrift beinhaltet die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für Frauen, die im Wesentlichen den Anspruchsvoraussetzungen entsprechen, die bis zum 31.12.1999 für diese Rente in § 39 enthalten waren. Abweichend von § 39 bestimmt § 237a Abs. 1, dass ein Anspruch auf Altersrente für Frauen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für diese Rente nur noch entstehen kann, wenn die betreffenden Frauen vor dem 1.1.1952 geboren sind und damit ihr 60. Lebensjahr vor dem 1.1.2012 vollendet hatten.

 

Rz. 3

Abs. 2 der Vorschrift regelt i. V. m. der Anlage 20 zum SGB VI die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 65 Jahre für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für Frauen. Auch nach Anhebung der Altersgrenze ist eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente nach Vollendung des 60. Lebensjahres einer Versicherten möglich (§ 237a Abs. 2 Satz 2 und 3, Anlage 20 zum SGB VI). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme ergibt sich allerdings ein Rentenabschlag von 0,3 % der Monatsrente, der gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a über eine Minderung des Zugangsfaktors bei Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1) gesteuert wird. Von der Anhebung der Altersgrenze sind grundsätzlich Frauen der Geburtsjahrgänge ab 1940 betroffen (§ 237a Abs. 2 Satz 1 i. d. F. ab 1.1.2000). Die Anhebung der Altersgrenze für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für Frauen war bereits im RRG 1992 vorgesehen. Sie sollte ursprünglich aber erst im Jahr 2001 beginnen und im Jahr 2004 abgeschlossen sein (§ 41 Abs. 1 i. d. F. bis 31.12.1999). Durch die mit Wirkung zum 1.1.2000 in § 237a Abs. 2 enthaltene Neuregelung wurde die Anhebung der Altersgrenze für diese Rente auf das Jahr 2000 vorgezogen.

Aus Vertrauensschutzgründen regelt § 237a Abs. 3, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Anspruch auf Altersrente für Frauen die jeweilige Altersgrenze maßgebend sein soll, die nach dem RRG 1992 vorgesehen war; wegen Zeitablaufs ist diese Übergangsregelung allerdings nur noch von untergeordneter praktischer Bedeutung.

 

Rz. 4-7

(unbesetzt)

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