Rz. 2

Die Regelung des § 231 Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere für am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht befreite

  1. Angestellte (Art. 2 § 1 AnVNG, Art. 2 § 1 KnVNG),
  2. freiberuflich tätige Hebammen (Art. 2 § 1c AnVNG),
  3. selbständig tätige Handwerker (§ 7 HwVG),
  4. Ehegattenarbeitnehmer (Art. 2 § 1 Abs. 1 des 2. RVÄndG),
  5. Personen, die aufgrund einer Gleichstellung des Arbeitgebers mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn befreit wurden (Art. 2 § 2 ArVNG, Art. 2 § 3 AnVNG),
  6. Beschäftigte kommunaler Unternehmen und ihrer Spitzenverbände (§ 8 Abs. 1 AVG, § 1231 RVOI)

    in derselben Beschäftigung.

 

Rz. 3

Abs. 1 Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich der Befreiung von der Versicherungspflicht für den abschließend numerisch genannten Personenkreis (Nr. 1 bis 3). Die dort Genannten bleiben auch künftig in jeder Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit und Wehrdienstleistung von der Versicherungspflicht befreit. Insoweit wird durch Satz 2 der in Abs. 1 Satz 1 aufgestellte Grundsatz durchbrochen, wonach sich die Versicherungsbefreiung nur auf (dieselbe) befreite Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht. Auf anderweitige Versicherungspflicht begründende Tätigkeiten (z. B. Kindererziehung, Pflege eines Pflegebedürftigen) hat diese Befreiung allerdings keine Auswirkungen, sodass Versicherungspflicht unter den Voraussetzungen des § 3 eintritt.

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