Rz. 12

Auch die gesetzlichen Krankenkassen haben die Aufgabe, durch präventive Leistungen Krankheiten zu verhüten. Dadurch kann ebenfalls der Eintritt der Erwerbsminderung vermieden oder hinaus gezögert werden.

Damit Krankenkassen und Rentenversicherungsträger Hand in Hand arbeiten, werden die Rentenversicherungsträger gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, sich bei den Leistungen i.S.d. § 14 an der nationalen Präventionsstrategie nach § 20 d bis 20g SGB V zu beteiligen. Dabei übernimmt § 14 Abs. 3 Satz 1 die bis zum 13.12.2016 geltende Regelung des § 31 Abs. 2 Satz 3 über die Beteiligung der Rentenversicherung an der nationalen Präventionsstrategie. Sie wurde durch Art. 3 des Präventionsgesetzes v. 17.7.2015 (BGBl. I S. 1368) in das SGB VI aufgenommen (BT-Drs. 18/9787).

Die Nationale Präventionsstrategie ist ein bundesweites Konzept zur kontinuierlichen Umsetzung und Verbesserung der Gesundheitsförderung und der Prävention in der gesamten Bevölkerung und in allen Lebenswelten. Die Grundlage für eine Nationale Präventionsstrategie bildet § 20d SGB V. In diesem Rahmen sind bundeseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenempfehlungen entstanden – und zwar die "Bundesrahmenempfehlungen der Nationalen Präventionskonferenz nach § 20d Abs. 3 SGB V" vom 19.2.2016 (Fundstelle: vgl. Rz. 13). An der Erarbeitung der Empfehlungen waren als Arbeitsgemeinschaft der Spitzenorganisationen von gesetzlicher Krankenversicherung, sozialer Pflegeversicherung, gesetzlicher Unfallversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung beteiligt.

Die Empfehlungen dienen der Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von Gesundheitsförderung und Prävention und verbessern die Zusammenarbeit der für die Erbringung von Leistungen zur Prävention in Lebenswelten und in Betrieben zuständigen Träger und Stellen.

Um die Gesundheit und damit auch die Erwerbsfähigkeit der Versicherten zu erhalten, sollten den Versicherten die erforderlichen Leistungen zur Prävention und ggf. zur Rehabilitation zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten werden. Das Problem ist, Gesundheitsschwächen, die später zur Minderung der Erwerbsfähigkeit führen können, frühzeitig zu erkennen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9787 S. 32 ff.) ist es aus diesem Grund sinnvoll, dass die Träger der Rentenversicherung ihren Versicherten – ggf. in Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern – ab der Vollendung des 45. Lebensjahres eine umfassende berufsbezogene Gesundheitsuntersuchung und darauf aufbauend eine Gefährdungs- und Potenzialanalyse anbieten können. Dieses Angebot soll durch geeignete ärztliche Personen, insbesondere mit arbeitsmedizinischen Kenntnissen, durchgeführt werden. Als Ergebnis könnte dann festgestellt werden, dass eine Leistung zur Prävention oder Rehabilitation angezeigt ist, um die Gesundheit und damit die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten. Dabei wird auch ermittelt, ob Bedarf an Maßnahmen der z.B. beruflichen Weiterbildung besteht und/oder die Vermittlung eines alternativen Arbeitsplatzes sinnvoll ist. Die erforderlichen Maßnahmen könnten dann unmittelbar eingeleitet werden. Zielgruppe sind insbesondere die Beschäftigten in kleineren und mittleren Unternehmen. Bevor diese Leistung jedoch gesetzlich normiert wird, ist es erforderlich, dass ihre Inhalte und nähere Ausgestaltung in verschiedenen Modellvorhaben im Rahmen der nationalen Präventionsstrategie erprobt werden (BT-Drs. 18/9787 v. 27.9.2016, S. 32 ff.).

Dem Autor sind zum Zeitpunkt der Drucklegung noch keine Ergebnisse zu den Modellvorhaben bekannt.

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