Rz. 16

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1289 S. 17):

Zitat

Die Einfügung, dass der Insolvenzschutz in geeigneter Weise vorzunehmen ist, ist der Regelung in § 8a Abs. 1 des Altersteilzeitgesetzes nachgebildet. Sie soll sicherstellen, dass für den Insolvenzschutz völlig ungeeignete und von vornherein als solche erkennbar untaugliche Sicherungsmittel bereits durch die gesetzlichen Anforderungen ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass viele Insolvenzschutzregelungen in der betrieblichen Praxis ungeeignet und wirkungslos geblieben sind und im Insolvenzfall bestehende Wertguthaben schutzlos der Masse zugeführt wurden, ohne dass die Beschäftigten den Primär- oder einen Sekundäranspruch realisieren konnten. Daher soll die Verpflichtung zum Insolvenzschutz in geeigneter Weise ein gewisses Qualitätsniveau der Sicherung vorschreiben, die die Vertragsparteien verpflichtet, im Vorfeld der Vereinbarung des Insolvenzschutzes eine Prüfung der Geeignetheit und Insolvenzfestigkeit der Sicherung vorzunehmen. Die Vorschrift übernimmt die Regelung in § 8a Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitgesetzes für alle anderen Wertguthaben und schließt namentlich genannte und absolut unsichere Sicherungsmittel für den Insolvenzschutz aus, insbesondere konzerninterne schuldrechtliche Absicherungen, bei denen es lediglich zu einer internen Absicherung kommt und die im Insolvenzfall ganz überwiegend keinen wertguthabenschützenden Insolvenzschutz darstellen.

 

Rz. 17

Bereits nach der alten Rechtslage waren konzerninterne Sicherungsmittel oftmals nicht "geeignet" i. S. d. § 7b Abs. 1 a. F., da sie nicht in allen Fällen die erforderliche Sicherheit gewährleisteten (Cisch/Ulbrich, a. a. O., S. 555). Nach dem Vorbild der Regelung zur Insolvenzsicherung von Altersteilzeit in § 8a AltTZG dürfen konzerninterne Sicherungsmittel nunmehr nicht mehr verwendet werden. Keine geeigneten Vorkehrungen sind sonach bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 AktG) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte.

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