Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Sie hat die bis dahin geltenden Vorschriften der §§ 16 und 23 Satz 1 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) ersetzt und wurde später wie folgt geändert:

  • Das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen v. 27.7.1984 (BGBl. I S. 1029) hat mit Wirkung ab 3.8.1984 in den Abs. 1 und 2 Veränderungen vorgenommen und insbesondere die Festlegung des Stichtages für das Wahlrecht durch die Wahlausschreibung eingeführt.
  • Das Betreuungsgesetz (BtG) v. 12.9.1990 (BGBl. I S. 2002) hat ab 1.1.1992 den Abs. 2 neu gefasst und dabei das Wahlrecht für Personen ausgeschlossen, die nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen waren.
  • Das Dritte Wahlrechtsverbesserungsgesetz (3. WRVG) v. 29.4.1997 (BGBl. I S. 968) hat den Abs. 2 dann ab 7.5.1997 im Hinblick auf das aktive Wahlrecht für Ausländer dahin gehend präzisiert, dass es auf den Ausschluss aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen ankomme.
  • Das Zweite SGB IV-ÄndG v.10.8.2003 (BGBl. I S. 1600) hat ab 15.8.2003 in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 statt auf eine Wohnung im "Geltungsbereich dieses Gesetzes" auf eine solche "in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist", abgestellt; ferner wurde der Vorschrift ein weiterer Satz angefügt.
  • Durch das Gesetz zur Koordinierung der System der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) ist Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 29.6.2011 angepasst worden.

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