Rz. 3

Der Anspruch auf die Sozialversicherungsbeiträge und die Insolvenzgeldumlagen verjährt nach Abs. 1 Satz 1 in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren, ebenfalls nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Sozialversicherungsträger Kenntnis von der versicherungspflichtigen Beschäftigung und deren Beitragspflicht hatte oder nicht.

Zu den Beitragsansprüchen gehören nach dem Urteil des BSG v. 8.4.1992 (10 RAr 5/91) auch die auf die Pflichtbeiträge entfallenden Nebenforderungen wie Säumniszuschläge, Mahngebühren, Gerichts- und Vollstreckungskosten. Für diese Nebenforderungen gilt die gleiche Verjährungsfrist wie für die Hauptforderung.

Nach der vor Inkrafttreten des § 25 geltenden Vorschrift des § 29 Abs. 1 RVO hatten die Versicherungsträger die Verjährung des Anspruchs auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge nach dem Urteil des BSG v. 17.12.1964 (3 RK 65/62) von Amts wegen zu beachten. Zu der jetzt geltenden Vorschrift wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Versicherungsträger die Verjährung nicht mehr von Amts wegen zu beachten hat, sondern die Verjährung nur bei einem entsprechenden Einwand des Beitragsschuldners eintritt (Segebrecht, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, § 25 Rz. 71; Udsching, in: Hauck/Noftz, SGB IV, K § 25 Rz. 14; Voelzke, in: Küttner, Personalbuch, 434 Rz. 51; von Maydell, in: GK-SGB IV, § 25 Rz. 23). Das BSG geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es sich bei der Erhebung der Verjährungseinrede um einen (ab-)trennbaren Streitgegenstand im revisionsrechtlichen Sinne handelt (BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 5 R 88/11 R). Die Sozialversicherungsträger gehen allerdings weiterhin von einer Beachtung der Verjährung von Amts wegen aus, weil nach ihrer Auffassung mit § 25 keine Änderung des bis dahin geltenden Rechts beabsichtigt war. Das BSG hat sich inzwischen der herrschenden Literaturmeinung angeschlossen (Urteil v. 19.9.2019, B 12 KR 21/19 R).

2.1 Beginn der Verjährungsfrist

 

Rz. 4

Die Verjährungsfrist beginnt erst nach Fälligkeit des Beitrages zu laufen. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die o. g. Umlagen werden seit dem 1.1.2006 in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (vgl. § 23). Bis Dezember 2005 waren die Beiträge spätestens am 15. Januar des folgenden Jahres fällig. Daraus ergibt sich – wie auch das BSG bereits zu dem bis zum 30.6.1977 geltenden § 29 Abs. 1 RVO mit Urteil v. 20.1.1970 (3 RK 69/68, BKK 1970 S. 126) bestätigt hat –, dass die jeweils für Dezember fälligen Beiträge bis einschließlich Dezember 2005 erst im Januar des folgenden Jahres zur Zahlung fällig werden. Damit verjährt z. B. ein Beitrag für Dezember 2005, der im Januar 2006 fällig ist, erst 4 Jahre nach Ablauf des Jahres 2006, also nach dem 31.12.2010.

Zu beachten ist, dass bei Entscheidung über einen Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit nach § 7a Abs. 5 Satz 3 der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt fällig wird, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

Die Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge verjähren nach dem Urteil des BSG v. 25.10.1990 (12 RK 27/89) ebenfalls entsprechend Abs. 1 Satz 1 in 4 Jahren. Allerdings tritt die Fälligkeit des Anspruchs des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf dessen Beitragsanteil schon bei der Auszahlung des Arbeitsentgelts, von dem die Beiträge zu entrichten sind, ein.

Es besteht somit hinsichtlich der Fälligkeit und der damit verbundenen Verjährung keine rechtliche Verknüpfung zwischen der Beitragsforderung der Krankenkasse und dem Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Ein solcher Zusammenhang kann auch bei Beginn und Ablauf der an die Fälligkeit anschließenden Verjährung nicht hergestellt werden.

Die Verjährungsfrist des § 25 ist auf den Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 405 RVO a. F. nicht analog anwendbar. Da der öffentlich-rechtliche Charakter des Beitragszuschusses andererseits auch eine Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften verbietet, besteht insoweit eine Gesetzeslücke. Diese Lücke wurde dahin gehend geschlossen, dass das BSG mit Urteil v. 2.6.1982 (12 RK 66/81) entschieden hat, dass der Anspruch auf den Beitragszuschuss des Arbeitgebers in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjährt, in dem der Beitragszuschuss fällig geworden ist. Jedenfalls nach der Neuregelung des zivilrechtlichen Verjährungsrechts dürfte eine analoge Anwendung von § 25 Abs. 1 auf Beitragszuschüsse (§ 257 SGB V) zulässig sein (vgl. SG Speyer, Urteil v. 6.10.2016, S 17 KR 770/15). Das BSG geht auch ...

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