Begriff

Das Homeoffice ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich des Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Das Gesetz verwendet statt dieser in der Praxis gebräuchlichen Bezeichnung den Begriff Telearbeitsplatz. Für die Einrichtung und Durchführung des Homeoffice muss eine individualvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen.

Das Homeoffice ist abzugrenzen von mobiler Arbeit, Bildschirmarbeit und Heimarbeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Gesetz bezeichnet das Homeoffice als Telearbeitsplatz und definiert diesen in § 2 Abs. 7 ArbStättV. Für das Homeoffice im Angestelltenverhältnis gelten das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die dazu erlassenen Arbeitsschutzverordnungen. Regelungen zum Homeoffice finden sich zum Teil in Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. Zum Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice siehe BAG, Urteil v. 2.3.2006, 2 AZR 64/05; zu Heimarbeit und Homeoffice siehe BAG, Urteil v. 14.6.2016, 9 AZR 305/15; zum Aufwendungsersatzanspruch und zur Kostentragung siehe BAG, Urteil v. 14.10.2003, 9 AZR 657/02, BAG, Urteil v. 12.4.2011, 9 AZR 14/10 und BAG, Urteil v. 12.3.2013, 9 AZR 455/11. Gemäß § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind Arbeitgeber vorübergehend verpflichtet, Homeoffice anzubieten, während Arbeitnehmer gleichzeitig dazu verpflichtet sind, dieses Angebot anzunehmen.

Lohnsteuer: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn siehe § 19 Abs. 1 EStG. Die erste Tätigkeitsstätte ist gesetzlich definiert in § 9 Abs. 4 EStG. Die Überlassung von Telekommunikationsgeräten findet sich in § 3 Nr. 45 EStG; zur Dienstwagenbesteuerung siehe § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG. Für den pauschalen Kostenersatz ist § 40 Abs. 2 EStG maßgebend. Ob die Vermietung einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber Arbeitslohn oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind, wird abgegrenzt im BMF-Schreiben v. 18.4.2019, IV C 1 – S 2211/16/10003 :005, BStBl 2019 I S. 461. Grundlage für das Arbeitszimmer ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 EStG.

Sozialversicherung: Eine Beschäftigung unterliegt auch dann der Sozialversicherungspflicht, wenn sie nicht in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, sondern von zu Hause ausgeübt wird. Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist gemäß § 7 SGB IV die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Pauschale Zuwendung des Arbeitgebers zum Homeoffice pflichtig pflichtig
Privatnutzung betrieblicher Kommunikationsmittel frei frei
Zuschuss zur Internetnutzung, soweit mit 25 % pauschal besteuert pauschal frei
Auslagenersatz für nachgewiesene Telefonkosten frei frei

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