Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagen zur privaten Nutzung während der passiven Phase der Altersteilzeit. Vergütung. Urlaubsabgeltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einem Arbeitnehmer steht während der passiven Phase der Altersteilzeit kein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung zu, wenn der Dienstwagen nach der mit dem Arbeitgeber geschlossenen Dienstwagenregelung mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit zurück zu geben ist.

2. Es benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 2 S. 1 BGB, dass der Arbeitgeber sich lediglich verpflichtet hat, ihm einen Pkw solange zur Verfügung zu stellen, wie das Fahrzeug für dienstliche Zwecke benötigt wird.

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.06.2014; Aktenzeichen 19 Ca 9145/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 - 19 Ca 9145/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Zahlung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung während der passiven Phase der Altersteilzeit und um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin auf der Grundlage des Anstellungsvertrags der Parteien aus dem Jahr 1999 (Bl. 6-10 d.A.) und zuletzt auf der Grundlage des Vertrags über Altersteilzeit (Bl. 13-16 d.A.) vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2013 in der aktiven Phase der Altersteilzeit beschäftigt. Die passive Phase der Altersteilzeit begann am 1. November 2013 und wird bis zum 31. Oktober 2017 andauern.

Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält u.a. folgende Regelungen:

"5 Firmenfahrzeug

Der Angestellte erhält einen Dienst-Pkw, der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. Die Entscheidung hinsichtlich des Fahrzeugs trifft im Einzelfall der Vorstand. Es gilt die diesem Anstellungsvertrag als Anlage beigefügte Dienstwagenregelung. Änderungen dieser Dienstwagenregelung und Entscheidungen über die Rückgabe eines Dienstwagens bleiben vorbehalten."

Wegen des weiteren Inhalts wird auf den Anstellungsvertrag der Parteien Bezug genommen.

Unter dem 7/14. Juli 2009 schlossen die Parteien eine "Vereinbarung über die Nutzung eines Kraftfahrzeugs" (nachfolgend: Dienstwagenvereinbarung). Diese enthält in § 8 folgende Regelung:

"§ 8

(1) Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist das Fahrzeug sofort herauszugeben.

(2) Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Dienstleistung freigestellt wird, ebenso mit Beginn der Elternzeit sowie dem Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit.

(3) Schließlich kann A jederzeit ohne Angaben von Gründen im Rahmen der arbeitsvertraglichen Regelungen die Rückgabe des Fahrzeuges verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers ist ausgeschlossen.

(4) Durch den Eintritt einer der vorgenannten Bedingungen bzw. das Rückgabeverlangen endet diese Nutzungsvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf."

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Dienstwagenvereinbarung (Bl. 77-82 d.A.) Bezug genommen. Mit Beginn der passiven Phase der Altersteilzeit musste der Kläger sein Dienstfahrzeug an die Beklagte herausgeben.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe auch in der passiven Phase der Altersteilzeit einen Anspruch auf Berücksichtigung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung in voller Höhe von 457,00 EUR brutto monatlich. Darüber hinaus begehrt er die Abgeltung von fünf Urlaubstagen, da er der Auffassung ist, dass ihm für das Kalenderjahr 2013 der volle Jahresurlaubsanspruch zugestanden habe und nicht lediglich der anteilige Jahresurlaubsanspruch, den die Beklagte im Umfang vom 25 Tagen gewährt hat.

Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 2014 - 19 Ca 9145/13 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch vorgenanntes Urteil die Klage abgewiesen. Die Klage auf Zahlung von monatlich 457,00 EUR brutto sei sowohl als vergangenheitsbezogene Zahlungsklage als auch als Klage auf zukünftige Leistungen unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung des geldwerten Vorteils einer Dienstwagennutzung in voller Höhe ergebe sich nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Gemäß § 2 Abs. 1 der Altersteilzeitvereinbarung gelte für den Zeitraum der Altersteilzeit, dass sich die Vergütung insbesondere auch für sonstige Leistungen anteilig in Höhe des Teilzeitsatzes von 50 % berechne. Damit sei die Klage unschlüssig, selbst wenn eine Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs nach deren Ende zu erfolgen hätte.

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, sei unbegründet, da der Urlau...

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