keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einigungsstelle. Beisitzer. Vergütung. Betriebsratsbeschluss. Bestreiten. Rechtsmissbrauch. Abtretung

 

Leitsatz (amtlich)

Lässt der Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsbeisitzers an einer neun Monate dauernden Einigungsstelle über elf Sitzungen hinweg unbeanstandet, ist sein erstmaliges Bestreiten eines wirksamen Bestellungsbeschlusses des Betriebsrats im Verfahren um die Beisitzervergütung eineinhalb Jahre nach Beendigung der Einigungsstelle rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich.

 

Normenkette

BetrVG 76a III

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 18.06.2008; Aktenzeichen 5 BV 189/08)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2008 – 5 BV 189/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Zahlung einer Vergütung für einen Einigungsstellenbeisitzer.

Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) betreibt auf dem A zwei Betriebe (… ZE, später FSI, und … ZD, später FSK). Der Arbeitnehmer B ist Vorsitzender des Betriebsrats des Betriebes ZD. Er ist Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR) im Unternehmen der Arbeitgeberin und seit 8. Mai 2006 dessen Vorsitzender. In dieser Funktion verhandelte er für den GBR mit der Arbeitgeberin über die Gesamtbetriebsvereinbarung Flexibilisierung.

Im Betrieb … ZE gab es in der Zeit vom 12. Jan. bis zum 15. Sept. 2006 die Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Dienst- und Schichtpläne in dem Betrieb … ZE”. An dieser nahm Herr B als Beisitzer des Betriebsrats teil. Der Vorsitzende der Einigungsstelle, der Richter am Bundesarbeitsgericht C, berechnete der Arbeitgeberin für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von EUR 25.000,–. Mit Schreiben vom 15. Jan. 2007 machte Herr B gegenüber der Arbeitgeberin unter Fristsetzung bis zum 26. Jan. 2007 ein Honorar in Höhe von 7/10 der Vorsitzendenvergütung geltend. Durch Erklärung vom 1. Okt. 2007 trat er seine Honorarforderung unwiderruflich an den Antragsteller (Beteiligter zu 1) ab.

Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung gewesen, als betriebsfremder Einigungsstellenbeisitzer habe er gemäß § 76 a Abs. 3 BetrVG Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 7/10 der Vergütung des Einigungsstellenvorsitzenden. Er gehöre nicht dem Betrieb … ZE, sondern … ZD an. Seine Bestellung sei auf Grund des Betriebsratsbeschlusses vom 28. Dez. 2005 erfolgt. An den elf Sitzungen der Einigungsstelle hätte er außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit teilgenommen.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Beteiligte zu 2) zu verurteilen, an ihn EUR 17.500,– zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Jan. 2007 zu zahlen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, Herr B habe an den Sitzungen der Einigungsstelle in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats und damit nicht als betriebsfremder Beisitzer teilgenommen. Da er auch nicht darauf hingewiesen hätte, dass er eine Vergütung beanspruche, habe er bewusst den Eindruck entstehen lassen, er wolle einen Honoraranspruch nicht geltend machen. Anderenfalls hätte er die Pflicht gehabt, die Beteiligte zu 2) darüber aufzuklären, dass er für seine Tätigkeit ein Honorar geltend mache. Für diesen Fall hätte sie eine gesonderte Honorarvereinbarung mit ihm schließen können. Er habe sich auch nicht im Betrieb … ZD zu den Sitzungen der Einigungsstelle abgemeldet. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats hat sie mit Nichtwissen bestritten. Schließlich hat die Beteiligte zu 2) vorgetragen, die Abtretung des Herrn B an den Beteiligten zu 1) sei nicht ordnungsgemäß durch Rechtsgeschäft und nur zum Schein erfolgt.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag durch Beschluss vom 18. Juni 2008 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Arbeitnehmer B habe als betriebsfremder Einigungsstellenbeisitzer einen Vergütungsanspruch gemäß § 76 a Abs. 3 BetrVG. Er sei nicht gehalten gewesen, die Beteiligte zu 2) auf den Honoraranspruch hinzuweisen und ihr Gelegenheit zum Abschluss einer Honorarvereinbarung zu geben. Der Betriebsratsbeschluss, die Höhe der Vergütung und die Abtretung seien nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.

Gegen den ihr am 18. Juli 2008 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 12. Aug. 2008 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese ebenfalls per Telefax am 11. Sept. 2008 begründet.

Die Beteiligte zu 2) rügt, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne Herr B nicht als betriebsfremder Beisitzer angesehen werden. Der Betriebsrat habe beschlossen, dass er in seiner Funktion als Sprecher der Tarifkommission der Gewerkschaft D, die auf Konzernebene eingerichtet sei und in die die Gesamtbetriebsräte Mitglieder entsendeten, und als Teilnehmer de...

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