(1) Das Gesetz soll darauf hinwirken, dass sich das Angebot unterstützender Einrichtungen (Heime, ambulant betreute Wohngemeinschaften, Formen des betreuten Wohnens und Einrichtungen der Tagespflege) weiterentwickelt.
(2) Zweck des Gesetzes ist es,
1. |
die Würde sowie Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner in allen Einrichtungen nach Absatz 1 vor Beeinträchtigungen zu schützen, |
3. |
die Einhaltung der den Betreibern der Einrichtungen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten zu sichern, |
4. |
die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten, |
5. |
eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung zu sichern, |
6. |
die Beratung in Angelegenheiten der Einrichtungen nach Absatz 1 zu fördern sowie |
(3) Die Selbständigkeit der Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
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