[1] Die Prüfungen nach § 166 Abs. 1 SGB VII werden seit 1.1.2010 für Zeiträume ab 1.1.2009 für die Unfallversicherung von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen nach § 28p Abs. 1 SGB IV durchgeführt. Prüfgegenstände sind dabei die Zuordnung der Entgelte zu den trägerspezifischen Gefahrtarifstellen sowie die zutreffende Beurteilung des Arbeitsentgelts als beitragspflichtig zur Unfallversicherung. Hierfür wurde das DEÜV-Meldeverfahren erweitert.

[2] Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass ab 1.1.2009 für Meldezeiträume ab 1.1.2008 unfallversicherungsspezifische Angaben zu melden sind. Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, bis zum 16.2. des Folgejahres eine UV-Jahresmeldung mit dem Abgabegrund "92" zu erstatten. Abweichend hiervon ist eine UV-Jahresmeldung in Fällen der Insolvenz, Einstellung des Unternehmens oder der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse bereits mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen, abzugeben. Das Kalenderjahr der Unfallversicherungspflicht ist dabei – unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum – stets als Meldezeitraum vom 1.1. bis 31.12. eines Kalenderjahres abzubilden.

[3] Die UV-Jahresmeldung ist mit dem Datensatz Meldung (DSME), dem Datenbaustein Meldesachverhalt (DBME) und dem Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) zu melden. Hierbei sind insbesondere

  • das Kalenderjahr der Versicherungspflicht zur Unfallversicherung (Meldezeitraum),
  • die Unternehmensnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 1.1.2023),
  • die Mitgliedsnummer des Unternehmers (für Meldezeiträume ab 1.1.2023 nur noch, sofern keine Unternehmensnummer vorhanden),
  • die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
  • das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt und
  • seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle

anzugeben.

[4] In den Fällen, in denen keine Prüfung durch die Träger der Rentensicherung stattfindet, weil sich der Beitrag zur Unfallversicherung nicht nach dem Arbeitsentgelt der Beschäftigten richtet (§§ 155, 156, 185 Abs. 2 oder § 185 Abs. 4 SGB VII) ist als Grund für die Besonderheiten bei der Abgabe der UV-Daten (UV-GRUND) der Wert A09 anzugeben. Dies betrifft z. B. Fälle der Beitragsberechnung nach Versichertenzahlen, nach Einwohnerzahlen oder Fälle der Direktumlage von Beiträgen. Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (§ 182 Abs. 2 SGB VII) ist im Feld UV-GRUND der Wert A08 zu melden. Bei Entgeltmeldungen der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung für ihre eigenen Beschäftigten ist das Feld UV-GRUND mit dem Wert A07 zu füllen. Die betroffenen Betriebsnummern der besonderen Fallgestaltungen sind in der Anlage 19 (Teil a, b, c) aufgelistet. In allen drei Fallgestaltungen ist das Arbeitsentgelt auf Grundstellung (Null) zu belassen.

1.1.7.1 Meldungen für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen

[1] Nach § 28a Abs. 12 SGB IV haben Arbeitgeber auch für "ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt", also für ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtige Personen, Entgeltmeldungen – zusätzlich zur UV-Jahresmeldung – zu erstatten. Hierzu gehören z. B.:

  • Beurlaubte Beamte, die in der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungsfrei sind. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind diese Personen als Arbeitnehmer versichert. Unfallversicherungspflichtiges Entgelt ist das erzielte Bruttoentgelt bis zum Höchstjahresarbeitsentgelt in der Unfallversicherung (z. B. ein beurlaubter verbeamteter Lehrer, der in einer Privatschule tätig ist).
  • Studenten in einem vorgeschriebenen Zwischenpraktikum mit der Beitragsgruppe "0000" zur Sozialversicherung. Für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung von Praktika, ist es unerheblich, ob diese in der Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden. Es besteht Versicherungsschutz über das Praktikumsunternehmen.
  • Privat Krankenversicherte in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, in der auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet wurde und zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (z. B. eine Apothekerin, die als geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit zugunsten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung verzichtet und privat krankenversichert ist).
  • Werkstudenten in einer Beschäftigung, zu der eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zugunsten einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorliegt (z. B. ein Tierarzt im Zweitstudium ist Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und übt als Werkstudent eine Tätigkeit als Tierarzt aus).
  • Privat krankenversicherte Beschäftigte, die im Sinne des § 6 SGB IV aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen nur in der Unfallversicherung der Versicherungspflicht nach deutschen R...

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